Stoff­preis­gleit­klau­sel ist über­ra­schend und damit unwirksam!

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 25.01.2018, Az. VII ZR 219/14

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­trag­te den Auf­trag­neh­mer (AN) mit Leis­tun­gen im Rah­men einer Hoch­was­ser­schutz­maß­nah­me. Der AG kürzt die Ver­gü­tung des AN um rund 208.000,00 € auf­grund einer Stahl­preis­gleit­klau­sel wegen gesun­ke­nem Stahl­preis­in­dex. Die Klau­sel lau­te­te aus­zugs­wei­se wie folgt:

„2.4 Bei Stoff­preis­sen­kun­gen ist der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet, die erspar­ten (=Minder-)Aufwendungen von sei­nem Ver­gü­tungs­an­spruch abzu­set­zen. 3.1 Der Auf­trag­ge­ber setz­te im Ein­heit­li­chen Form­blatt — EFB-StGL319 einen „Markt­preis“ (…) für die jewei­li­ge Stahl­art zum Zeit­punkt der Ver­sen­dung der Ange­bots­un­ter­la­gen (Monat/Jahr) als Net­to­preis in Euro/Tonne fest.“

Der AN klagt die sei­ner Mei­nung nach unbe­rech­tig­ten Abzü­ge auf­grund der Stoff­preis­gleit­klau­sel ein. Land­ge­richt und Ober­lan­des­ge­richt wei­sen die Kla­ge ab. 

Die Revi­si­on zum BGH hat Erfolg und führt zur Ver­ur­tei­lung des AG. Die Stoff­preis­gleit­klau­sel ist, soweit sie den Abzug erspar­ter Min­der­auf­wen­dun­gen betrifft, wegen ihres über­ra­schen­den Cha­rak­ters gemäß § 305c Abs. 1 BGB kein Ver­trags­be­stand­teil gewor­den. Die Klau­sel zwingt den AN bereits bei der Kal­ku­la­ti­on dazu, nicht sei­ne tat­säch­li­chen Ein­kaufs­prei­se anzu­set­zen, son­dern den vom AG vor­ge­ge­be­nen „Markt­preis“.

Es besteht somit im Extrem­fall die Gefahr, dass bei Fal­len des Stahl­prei­ses der AN wegen des Min­de­rungs­me­cha­nis­mus über­haupt kei­ne Ver­gü­tung für den von ihm bezahl­ten Stahl erhält. 

Der BGH stellt außer­dem klar, dass es nicht auf die indi­vi­du­el­len Umstän­de des streit­ge­gen­ständ­li­chen Fal­les ankommt, son­dern der über­ra­schen­de Cha­rak­ter der Klau­sel nach einem gene­rell kon­kre­ten Maß­stab zu beur­tei­len ist. Der BGH ver­weist außer­dem aus­drück­lich auf eine wei­te­re Ent­schei­dung, wor­in eine wei­te­re Preis­gleit­klau­sel für unwirk­sam erklärt wurde.

Hin­weis:

Es besteht eine Rück­for­de­rungs­mög­lich­keit in den Fäl­len, in denen der­ar­ti­ge Klau­seln zur Kür­zung von Werk­lohn­for­de­run­gen geführt haben. Es ist eine drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist zu beach­ten. Eine Rück­for­de­rung soll­te mit einem Hin­weis auf die vor­ste­hend zitier­te BGH-Ent­schei­dung begrün­det werden.