Nach­trag bei kal­ku­la­to­risch unkla­rer Leistungsbeschreibung!

OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 29.11.2022, Az. 21 U 71/22

Es wer­den Abbruch- und Sanie­rungs­ar­bei­ten an einer Schu­le aus­ge­schrie­ben. Die Arbei­ten umfas­sen auch die Ent­fer­nung von 9.000 m² asbest­hal­ti­gem Putz inkl. Far­be, Spach­tel­mas­se und Beton, bei einer wei­te­ren LV-Posi­ti­on die Ent­sor­gung von 120 t Asbest. Tat­säch­lich fal­len 563,56 t asbest­hal­ti­ger Putz an, wes­halb der AN einen Nach­trag in Höhe von 115.000,00 € gel­tend macht. Er ist der Auf­fas­sung, dass sein kal­ku­lier­ter Auf­wand deut­lich erhöht wur­de. Er habe mehr Mate­ri­al abge­stemmt, in Säcke ver­packt und wesent­lich mehr Säcke hät­ten inner­halb des soge­nann­ten Schwarz­be­reichs trans­por­tiert, gerei­nigt und aus­ge­schleust wer­den müs­sen. Der AG ver­wei­gert die Bezah­lung, wes­halb der AN Kla­ge erhebt.

Ohne Erfolg! Die Aus­schrei­bung ent­hielt kei­ne Anga­ben zur Dicke des asbest­hal­ti­gen Put­zes, son­dern ledig­lich eine qm-Anga­be. Bei den durch­zu­füh­ren­den Asbest­ar­bei­ten wuss­te kei­ne Par­tei genau, wo sich die Kon­ta­mi­nie­rung kon­kret befand. Zudem han­del­te es sich um einen Alt­bau, der zu ver­schie­de­nen Zei­ten errich­tet und ergänzt wor­den war. Außer­dem fehl­ten ein­deu­ti­ge Bau­un­ter­la­gen. Auf­grund die­ser Beschrei­bung hät­te dem AN als Spe­zi­al­un­ter­neh­men klar sein müs­sen, dass die kon­kre­te Lage des Asbests und des­sen Men­ge unbe­kannt waren. Die­se Unge­wiss­heit hät­te er in sei­ner Kal­ku­la­ti­on berück­sich­ti­gen müssen.

Hin­weis:

Nach der Recht­spre­chung des BGH darf sich ein AN auf ein erkenn­bar kal­ku­la­to­risch unkla­res LV nicht ver­las­sen. Er darf sol­che LV-Posi­tio­nen nicht ein­fach hin­neh­men, son­dern muss Zwei­fels­fra­gen vor Abga­be des Ange­bots klä­ren. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn sich aus dem LV und den über­las­se­nen Unter­la­gen die Bau­aus­füh­rung nicht mit hin­rei­chen­der Klar­heit ergibt, der AN aber hier­auf maß­geb­lich abstel­len will.