Bau­trä­ger muss Auf­las­sung trotz offe­nem Rest­kauf­preis erklären!

OLG Nürn­berg, Beschluss vom 29.04.2022, Az. 13 U 4656/21

Der Bau­trä­ger hat die voll­stän­di­ge Fer­tig­stel­lung der vom Erwer­ber erwor­be­nen Eigen­tums­woh­nung bis zum 31.01.2016 zuge­si­chert. Die Abnah­me erfolg­te jedoch erst am 15.08.2016, die Über­ga­be der Woh­nung erst am 24.10.2017, nach­dem der Bau­trä­ger trotz vor­han­de­ner Män­gel und trotz ent­stan­de­nem Ver­zugs­scha­den zunächst auf den voll­stän­di­gen Aus­gleich des Erwerbs­prei­ses bestan­den hat­te. Der Erwer­ber klagt auf Eigen­tums­um­schrei­bung und obsiegt vor dem Landgericht.

Das OLG Nürn­berg misst der Beru­fung des Bau­trä­gers gegen die­se Ent­schei­dung kei­ne Erfolgs­aus­sich­ten bei. Nach erfolg­ter Auf­rech­nung bestehe mit ca. 2,3 % nur noch ein gering­fü­gi­ger rest­li­cher Erwerbs­preis Die Ver­wei­ge­rung der Auf­las­sung ver­sto­ße daher gegen Treu und Glau­ben, zumal der Bau­trä­ger die ver­trag­li­che Abwick­lung erheb­lich ver­zö­gert hat. Das OLG Nürn­berg ver­weist zutref­fend auf die ein­schlä­gi­ge BGH-Recht­spre­chung sowie zwei Ent­schei­dun­gen des OLG München.

Hin­weis:

Grund­sätz­lich setzt die Eigen­tums­um­schrei­bung die voll­stän­di­ge Zah­lung des Kauf­prei­ses vor­aus. Der Erwer­ber kann jedoch Tei­le der Kauf­preis­for­de­rung durch Auf­rech­nung, z. B. mit Ver­zugs­scha­den oder einem Vor­schuss auf Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten, zum Erlö­schen bringen.

Außer­dem kann der Erwer­ber auch bei Vor­lie­gen eines Zurück­be­hal­tungs­rechts wegen vor­han­de­ner Män­gel die Eigen­tums­um­schrei­bung ver­lan­gen, ins­be­son­de­re dann, wenn der Bau­trä­ger trotz wie­der­hol­ter Mah­nun­gen die Män­gel nicht beseitigt.

In letz­ter Zeit häu­fen sich Fäl­le, in denen Bau­trä­ger die letz­ten bis zur voll­stän­di­gen Fer­tig­stel­lung des Gebäu­des zu erbrin­gen­den Rest­leis­tun­gen nur zöger­lich erbrin­gen und dadurch ver­ur­sa­chen, dass die letz­te Kauf­preis­ra­te nicht fäl­lig wird. Auch bei der­ar­ti­gen Kon­stel­la­tio­nen besteht u. U. ein Anspruch auf Eigen­tums­um­schrei­bung vor voll­stän­di­ger Kaufpreiszahlung.