Kein Scha­dens­er­satz wegen Bauablaufstörung!

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2021, Az: 19 U 76/20

BGH, Beschluss vom 15.02.2023, Az: VII ZR 413/21

Der Auf­trag­neh­mer (AN) soll Bau­ar­bei­ten bei einem Groß­bau­vor­ha­ben aus­füh­ren. Dabei kommt es zu Stö­run­gen des Bau­ab­laufs und der AN legt einen Bau­zei­ten­nach­trag vor. Der Bau­zei­ten­nach­trag wird geprüft, eine ver­bind­li­che Ver­ein­ba­rung kommt aber nicht zustan­de. Dar­auf­hin erhebt der AN Klage.

Ohne Erfolg!

Die Gerich­te ver­mis­sen eine kon­kre­te bau­ab­lauf­be­zo­ge­ne Dar­stel­lung nebst Gegen­über­stel­lung der Ist- und Soll-Abläu­fe. Es nützt dem AN auch nichts, dass er ein­wen­det, dass der Bau­zei­ten­nach­trag geprüft wur­de und der Pro­jekt­steue­rer des­sen Ange­mes­sen­heit bestä­tigt habe und er sich mit dem dama­li­gen Ober­bür­ger­meis­ter (OB) auf eine Ver­gü­tung ver­stän­digt habe. Erleich­te­run­gen der Dar­le­gungs- und Beweis­last jeden­falls sei­en des­halb – so die Gerich­te – nicht gerecht­fer­tigt. Es habe sich bei den Äuße­run­gen des OB und des Pro­jekt­steue­rers ledig­lich um Absichts­be­kun­dun­gen gehan­delt. Dem AN sei bekannt gewe­sen, dass die maß­geb­li­chen Ent­schei­dun­gen von den kom­mu­na­len Gre­mi­en zu tref­fen sind.

Hin­weis:

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che schei­tern meis­tens am feh­len­den Ver­schul­den des Auf­trag­ge­bers (AG). Der AG muss sich Ver­säum­nis­se des Vor­un­ter­neh­mers, die zu Bau­ab­lauf­stö­run­gen füh­ren, nicht zurech­nen las­sen, da die Vor­un­ter­neh­mer im Ver­hält­nis zum AN kei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen des AG sind.

Gleich­wohl kann der AN gegen den AG ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che aus § 642 BGB haben, auch wenn dem AG in Bezug auf die Bau­ab­lauf­stö­rung kein Ver­schul­den vor­zu­wer­fen ist.

Eine bau­ab­lauf­be­zo­ge­ne Dar­stel­lung ist dann nicht erfor­der­lich, wenn im Ver­zö­ge­rungs­zeit­raum ein abso­lu­ter Bau­stopp herrsch­te. Wenn der AN nicht baut, gibt es kei­nen Bau­ab­lauf, der dar­ge­stellt wer­den müsste.