Kein Schadensersatz wegen Bauablaufstörung!

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2021, Az: 19 U 76/20

BGH, Beschluss vom 15.02.2023, Az: VII ZR 413/21

Der Auftragnehmer (AN) soll Bauarbeiten bei einem Großbauvorhaben ausführen. Dabei kommt es zu Störungen des Bauablaufs und der AN legt einen Bauzeitennachtrag vor. Der Bauzeitennachtrag wird geprüft, eine verbindliche Vereinbarung kommt aber nicht zustande. Daraufhin erhebt der AN Klage.

Ohne Erfolg!

Die Gerichte vermissen eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung nebst Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe. Es nützt dem AN auch nichts, dass er einwendet, dass der Bauzeitennachtrag geprüft wurde und der Projektsteuerer dessen Angemessenheit bestätigt habe und er sich mit dem damaligen Oberbürgermeister (OB) auf eine Vergütung verständigt habe. Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast jedenfalls seien deshalb – so die Gerichte – nicht gerechtfertigt. Es habe sich bei den Äußerungen des OB und des Projektsteuerers lediglich um Absichtsbekundungen gehandelt. Dem AN sei bekannt gewesen, dass die maßgeblichen Entscheidungen von den kommunalen Gremien zu treffen sind.

Hinweis:

Schadensersatzansprüche scheitern meistens am fehlenden Verschulden des Auftraggebers (AG). Der AG muss sich Versäumnisse des Vorunternehmers, die zu Bauablaufstörungen führen, nicht zurechnen lassen, da die Vorunternehmer im Verhältnis zum AN keine Erfüllungsgehilfen des AG sind.

Gleichwohl kann der AN gegen den AG verschuldensunabhängige Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB haben, auch wenn dem AG in Bezug auf die Bauablaufstörung kein Verschulden vorzuwerfen ist.

Eine bauablaufbezogene Darstellung ist dann nicht erforderlich, wenn im Verzögerungszeitraum ein absoluter Baustopp herrschte. Wenn der AN nicht baut, gibt es keinen Bauablauf, der dargestellt werden müsste.