§ 648 a BGB – Bürgschaft sichert keine streitigen Nachträge wegen Bauablaufstörungen

Anmerkung zu: Urteil LG Berlin vom 19.01.2017, Aktenzeichen: 86 O 142/16

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Herstellung einer Fassade. Der Baufortschritt erfolgt nicht wie vereinbart. Die Verantwortlichkeit hierfür ist strittig. Der AN macht zusätzliche Vergütungs-ansprüche geltend, u.a. fortgeschriebene Kosten der länger vorgehaltenen Baustelleneinrichtung und zusätzlichen planerischen Aufwand.

Der AN beziffert die Ansprüche erst in der Schlussrechnung. Er macht Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB geltend.

Ohne Erfolg!

Das LG wertet den geltend gemachten Anspruch als Schadenersatz. Dieser könne daher allenfalls nach § 648 a Abs. 1 S. 2 BGB gesichert werden.

Dazu müsste der geltend gemachte Anspruch aber an die Stelle der Vergütung treten. Dies sei nach LG Berlin jedoch nicht der Fall. Der Anspruch trete vielmehr neben den Vergütungsanspruch. Auch ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB fällt nach Ansicht des LG weder unter 648 a Abs. 1 BGB, noch unter dessen Satz 2. Auch dieser Anspruch trete nicht an die Stelle des Vergütungsanspruches, sondern daneben.

Ungeachtet der Einordnung als Vergütungsanspruch oder nicht, könne eine Sicherheit aber auch deshalb nicht verlangt werden, da nur dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Nachträge berücksichtigt werden können. Für die Zusatzaufträge muss ausweislich des Wortlautes also bereits eine Preisvereinbarung vorliegen.

Hinweis:

In der Praxis muss daher eine strikte Orientierung am Wortlaut der Norm erfolgen. Bei Bestimmung der Höhe der Sicherheit sollten daher streitige Vergütungsansprüche in Bezug auf Bauablaufstörungen außen vor bleiben. Umgekehrt bleiben bei Bestimmung der Höhe der Sicherheit auch streitige Gegenansprüche ohne Berücksichtigung.