Abschlags­zah­lun­gen sind kein Anerkenntnis!

OLG Ham­burg, Urteil vom 27.11.2020, Az: 8 U 7/20

Der AG beauf­tragt beim AN Par­kett­le­ger­ar­bei­ten. Es wird ein Pau­schal­ver­trag abge­schlos­sen. Die Arbei­ten sol­len bis zum 26.03.2015 abge­ru­fen und danach bin­nen 138 Werk­ta­gen abge­schlos­sen wer­den. Es kommt zu Ver­zö­ge­run­gen von Vor­ge­wer­ken, wes­halb der Par­kett­le­ger erst im Febru­ar 2016 begin­nen kann. Er teilt daher dem AG mit, dass sich die Prei­se um 7,5 % erhö­hen. Der AG for­dert einen Kal­ku­la­ti­ons­nach­weis, wor­auf­hin der AN das Schrei­ben sei­nes Lie­fe­ran­ten vor­legt, wonach sich die Mate­ri­al­prei­se um 7,5 % erhöht hät­ten. Der AG ant­wor­tet nicht. Es kommt kei­ne aus­drück­li­che Eini­gung zustan­de. Der AN will nun die Preis­er­hö­hung in Höhe von rund 42.000,00 € durch­set­zen und beruft sich auf eine kon­klu­den­te Ver­ein­ba­rung. Er meint, dass der AG grund­sätz­li­che Bereit­schaft habe erken­nen las­sen, eine Preis­er­hö­hung zu akzep­tie­ren und schließ­lich auch alle Abschlags­rech­nun­gen bezahlt hät­te. Die Abschlags­rech­nun­gen hät­ten ab der zwei­ten Rech­nung erhöh­te Ein­heits­prei­se ausgewiesen.

Das Gericht gibt dem AG Recht. Durch die Abschlags­zah­lun­gen hat der AG weder einer Ver­trags­än­de­rung zuge­stimmt, noch eine Preis­er­hö­hung aner­kannt. Die Bezah­lung einer Ver­bind­lich­keit stellt in aller Regel kein Schuld­an­er­kennt­nis dar.

Zudem tra­gen Abschlags­zah­lun­gen nur vor­läu­fi­gen Cha­rak­ter, da hier­über noch eine end­gül­ti­ge Abrech­nung zu erfol­gen hat. Des­halb recht­fer­ti­gen Abschlags­zah­lun­gen nicht die Annah­me eines Aner­kennt­nis­ses. Hin­zu­kommt, dass ein Pau­schal­ver­trag abge­schlos­sen wur­de und der Bau­herr daher kei­nen Anlass hat­te, die ange­setz­ten Prei­se zu über­prü­fen und mit den Ange­bots­prei­sen zu vergleichen.

Hin­weis:

Ein Bestel­ler kann Leis­tun­gen nach­träg­lich bestrei­ten, auch wenn er hier­für Abschlags­zah­lun­gen erbracht hat. Abschlags­zah­lun­gen haben immer vor­läu­fi­gen Cha­rak­ter und stel­len nie ein Aner­kennt­nis dar. Der Bestel­ler muss also nicht befürch­ten, durch eine Abschlags­zah­lung eine Rechts­po­si­ti­on zu ver­lie­ren. Auf der ande­ren Sei­te ist der AN nicht auf der siche­ren Sei­te, wenn der AG Abschlags­zah­lun­gen leistet.