Abschlagszahlungen sind kein Anerkenntnis!

OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020, Az: 8 U 7/20

Der AG beauftragt beim AN Parkettlegerarbeiten. Es wird ein Pauschalvertrag abgeschlossen. Die Arbeiten sollen bis zum 26.03.2015 abgerufen und danach binnen 138 Werktagen abgeschlossen werden. Es kommt zu Verzögerungen von Vorgewerken, weshalb der Parkettleger erst im Februar 2016 beginnen kann. Er teilt daher dem AG mit, dass sich die Preise um 7,5 % erhöhen. Der AG fordert einen Kalkulationsnachweis, woraufhin der AN das Schreiben seines Lieferanten vorlegt, wonach sich die Materialpreise um 7,5 % erhöht hätten. Der AG antwortet nicht. Es kommt keine ausdrückliche Einigung zustande. Der AN will nun die Preiserhöhung in Höhe von rund 42.000,00 € durchsetzen und beruft sich auf eine konkludente Vereinbarung. Er meint, dass der AG grundsätzliche Bereitschaft habe erkennen lassen, eine Preiserhöhung zu akzeptieren und schließlich auch alle Abschlagsrechnungen bezahlt hätte. Die Abschlagsrechnungen hätten ab der zweiten Rechnung erhöhte Einheitspreise ausgewiesen.

Das Gericht gibt dem AG Recht. Durch die Abschlagszahlungen hat der AG weder einer Vertragsänderung zugestimmt, noch eine Preiserhöhung anerkannt. Die Bezahlung einer Verbindlichkeit stellt in aller Regel kein Schuldanerkenntnis dar.

Zudem tragen Abschlagszahlungen nur vorläufigen Charakter, da hierüber noch eine endgültige Abrechnung zu erfolgen hat. Deshalb rechtfertigen Abschlagszahlungen nicht die Annahme eines Anerkenntnisses. Hinzukommt, dass ein Pauschalvertrag abgeschlossen wurde und der Bauherr daher keinen Anlass hatte, die angesetzten Preise zu überprüfen und mit den Angebotspreisen zu vergleichen.

Hinweis:

Ein Besteller kann Leistungen nachträglich bestreiten, auch wenn er hierfür Abschlagszahlungen erbracht hat. Abschlagszahlungen haben immer vorläufigen Charakter und stellen nie ein Anerkenntnis dar. Der Besteller muss also nicht befürchten, durch eine Abschlagszahlung eine Rechtsposition zu verlieren. Auf der anderen Seite ist der AN nicht auf der sicheren Seite, wenn der AG Abschlagszahlungen leistet.