Kauf­män­ni­sche Bestä­ti­gungs­schrei­ben auch bei öffent­li­chen Bauaufträgen!

OLG Cel­le, Beschluss vom 26.02.2021, Az: 4 U 37/20

Der AN erhält nach öffent­li­cher Aus­schrei­bung den Zuschlag. Es sind ver­schie­de­ne Ver­trags­ter­mi­ne vor­ge­se­hen. In der Bau­an­lauf­be­ra­tung wird ver­ein­bart, dass die Gesamt­bau­maß­nah­me im Dezem­ber 2016 fer­tig­ge­stellt wer­den soll. Es ergibt sich fer­ner aus dem Pro­to­koll der Bau­an­lauf­be­spre­chung, dass sämt­li­che ver­trags­re­le­van­ten Ter­mi­ne zwin­gend ein­zu­hal­ten sind.

Als sich abzeich­net, dass der AN den ver­ein­bar­ten Fer­tig­stel­lungs­ter­min nicht ein­hal­ten kann, kün­digt der AG den Ver­trag aus wich­ti­gem Grund. Der AN meint, es sei kein Fer­tig­stel­lungs­ter­min fest­ge­legt wor­den, sodass er nicht in Ver­zug gera­ten sei.

Das Gericht gibt dem AG Recht. Es wur­de in der Bau­an­lauf­be­spre­chung ver­ein­bart, dass der Gesamt­fer­tig­stel­lungs­ter­min zwin­gend ein­zu­hal­ten ist. Dies erge­be sich, so das Gericht, aus dem Pro­to­koll. Hät­te der AN eine sol­che zusätz­li­che Ver­trags­frist nicht ver­ein­ba­ren wol­len, hät­te er nach den Grund­sät­zen des kauf­män­ni­schen Bestä­ti­gungs­schrei­bens, die hier ana­log anzu­wen­den sein sol­len, unver­züg­lich wider­spre­chen müs­sen, was er jedoch nicht getan hat.

Erhält der AN zeit­nah zur Ver­hand­lung über den bereits geschlos­se­nen Ver­trag das erstell­te Pro­to­koll und ist aus die­sem Pro­to­koll die Abän­de­rung des Ver­tra­ges zu erken­nen, ist er in glei­cher Wei­se, wie er es bei einem Kauf­mann als Ver­trags­part­ner wäre, ver­pflich­tet, den Ände­run­gen zu wider­spre­chen. Er muss also der Ver­ein­ba­rung, die sein Mit­ar­bei­ter getrof­fen hat, nach den Grund­sät­zen des kauf­män­ni­schen Bestä­ti­gungs­schrei­bens unver­züg­lich wider­spre­chen, um zu ver­hin­dern, dass sein Schwei­gen wie eine nach­träg­li­che Geneh­mi­gung behan­delt wird und die Ver­ein­ba­rung mit die­sem Inhalt zustan­de kommt.

Hin­weis:

Die zum kauf­män­ni­schen Bestä­ti­gungs­schrei­ben ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze sind also nicht nur im Rechts­ver­kehr unter Kauf­leu­ten anzu­wen­den, son­dern auch auf Per­so­nen, die wie ein Kauf­mann selb­stän­dig sind und in grö­ße­rem Umfang am Rechts­ver­kehr teil­neh­men, wie bspw. Gemein­den und Behör­den im fis­ka­li­schen Tätigkeitsbereich.