Kaufmännische Bestätigungsschreiben auch bei öffentlichen Bauaufträgen!

OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2021, Az: 4 U 37/20

Der AN erhält nach öffentlicher Ausschreibung den Zuschlag. Es sind verschiedene Vertragstermine vorgesehen. In der Bauanlaufberatung wird vereinbart, dass die Gesamtbaumaßnahme im Dezember 2016 fertiggestellt werden soll. Es ergibt sich ferner aus dem Protokoll der Bauanlaufbesprechung, dass sämtliche vertragsrelevanten Termine zwingend einzuhalten sind.

Als sich abzeichnet, dass der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhalten kann, kündigt der AG den Vertrag aus wichtigem Grund. Der AN meint, es sei kein Fertigstellungstermin festgelegt worden, sodass er nicht in Verzug geraten sei.

Das Gericht gibt dem AG Recht. Es wurde in der Bauanlaufbesprechung vereinbart, dass der Gesamtfertigstellungstermin zwingend einzuhalten ist. Dies ergebe sich, so das Gericht, aus dem Protokoll. Hätte der AN eine solche zusätzliche Vertragsfrist nicht vereinbaren wollen, hätte er nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, die hier analog anzuwenden sein sollen, unverzüglich widersprechen müssen, was er jedoch nicht getan hat.

Erhält der AN zeitnah zur Verhandlung über den bereits geschlossenen Vertrag das erstellte Protokoll und ist aus diesem Protokoll die Abänderung des Vertrages zu erkennen, ist er in gleicher Weise, wie er es bei einem Kaufmann als Vertragspartner wäre, verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen. Er muss also der Vereinbarung, die sein Mitarbeiter getroffen hat, nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen, um zu verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche Genehmigung behandelt wird und die Vereinbarung mit diesem Inhalt zustande kommt.

Hinweis:

Die zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätze sind also nicht nur im Rechtsverkehr unter Kaufleuten anzuwenden, sondern auch auf Personen, die wie ein Kaufmann selbständig sind und in größerem Umfang am Rechtsverkehr teilnehmen, wie bspw. Gemeinden und Behörden im fiskalischen Tätigkeitsbereich.