Auf­las­sung und Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung trotz Einbehalt!

OLG Mün­chen, Beschluss vom 23.10.2020, Az: 27 U 2211/20 Bau

Der Erwer­ber eines im Rah­men eines Bau­trä­ger­ver­tra­ges errich­te­ten Rei­hen­hau­ses stellt Män­gel fest und lässt die­se Män­gel durch Pri­vat­gut­ach­ten doku­men­tie­ren. Die Män­gel wer­den vom Bau­trä­ger nicht besei­tigt. Vom Kauf­preis in Höhe von 420.000,00 € macht der Erwer­ber des­halb 33.800,00 € Ein­be­halt gel­tend und ver­langt Über­tra­gung des Eigen­tums. Der Bau­trä­ger bestrei­tet die Män­gel und ist der Mei­nung, dass der Ein­be­halt von der Kauf­preis­for­de­rung erheb­lich sei und er des­halb gegen­über dem Anspruch des Erwer­bers auf Eigen­tums­über­tra­gung ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht habe.

Der Erwer­ber erhebt dar­auf­hin Klage.

Mit Erfolg!

Der Erwer­ber hat zwar ledig­lich 92 % des Kauf­prei­ses bezahlt. Das Gericht erach­tet den 8%igen Ein­be­halt als „gering­fü­gig“ i. S. d. § 320 Abs. 2 BGB. Bei der gebo­te­nen Ein­zel­fall­ab­wä­gung ist ange­sichts des Pri­vat­gut­ach­tens das Vor­han­den­sein der Män­gel nicht von vorn­her­ein ausgeschlossen.

Einer abschlie­ßen­den Beweis­auf­nah­me zu jeder ein­zel­nen Man­gel­fra­ge bedarf es nicht, zumal der Bau­trä­ger meh­re­re Män­gel bzw. von ihm nicht erbrach­te Leis­tun­gen nicht in Abre­de stellt, son­dern nur die erfor­der­li­chen Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten. Es ist des­halb eine umfas­sen­de Beweis­auf­nah­me zur exak­ten Ermitt­lung der genau­en Höhe der Gegen­an­sprü­che entbehrlich.

Im Rah­men des § 320 BGB geht es nicht dar­um, die Ansprü­che des Erwer­bers betrags­mä­ßig exakt zu beziffern.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ent­spricht der Recht­spre­chung. Das OLG Ham­burg hat sogar 10 % als „gering­fü­gig“ beur­teilt. Dabei hat es zu Guns­ten des Erwer­bers in die Waag­scha­le gewor­fen, dass es dem Bau­trä­ger wäh­rend eines Zeit­rau­mes von nahe­zu acht Jah­ren nicht gelun­gen war, den gerüg­ten Man­gel zu beseitigen.