Abwei­chung von Leis­tungs­ver­zeich­nis und Angebotsplänen

Anmer­kung zu: OLG Naum­burg, Urteil vom 13.10.2014, Az. 12 U 110/14 — BGH, Beschluss vom 13.07.2016, Az. VII ZR 274/14

Der AN soll eine Fuß­gän­ger­brü­cke instand­set­zen. Laut LV sind die Spal­ten zwi­schen den Brü­cken­seg­men­ten mit was­ser­dich­ten Voll­alu­mi­ni­um-Pro­fi­len zu über­brü­cken. Dem ent­spre­chen auch die Ange­bots­plä­ne. Im Zuge der geschul­de­ten Aus­füh­rungs­pla­nung stellt der AN fest, dass sich die­se Pro­fi­le nicht eig­nen. Statt­des­sen gelangt auf der Basis ange­pass­ter Aus­füh­rungs­plä­ne eine teu­re­re Son­der­kon­struk­ti­on zum Ein­satz. Der AN ver­langt hier­für eine zusätz­li­che Verfügung.

Ohne Erfolg!

Die ver­bau­te Son­der­kon­struk­ti­on gehört zur ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tung und ist mit den ver­ein­bar­ten Prei­sen abge­gol­ten. Dass der Bau­ver­trag statt die­ser Son­der­kon­struk­ti­on Voll­alu­mi­ni­um-Pro­fi­le vor­sieht, steht dem nicht ent­ge­gen. Der AN hät­te den Dar­stel­lun­gen in den Ange­bots­plä­nen ent­neh­men kön­nen und müs­sen, dass die aus­ge­schrie­be­nen Pro­fi­le nicht geeig­net sei­en. Da der AN den AG hier­auf in der Ange­bots­pha­se nicht hin­ge­wie­sen habe, sei der Bau­ver­trag zuguns­ten des AG auszulegen. 

Hin­weis:

Der Sach­ver­stän­di­ge hat in die­sem Ver­fah­ren aus­ge­sagt, dass die feh­len­de Eig­nung der Voll­alu­mi­ni­um-Pro­fi­le sich einem durch­schnitt­li­chen Bie­ter hät­te gera­de nicht auf­drän­gen müs­sen. Trotz­dem bejaht das OLG eine Hin­weis­pflicht und begrün­det das damit, dass dem AN auch die Aus­füh­rungs­pla­nung über­tra­gen wor­den sei. Es habe hier eine Ver­schie­bung der Pla­nungs­ver­ant­wor­tung statt­ge­fun­den, die bei der Aus­le­gung des Bau­ver­tra­ges zu berück­sich­ti­gen sei. Das OLG über­spannt hier die Anfor­de­run­gen an die Prüf- und Hin­weis­pflicht des Bie­ters. Um die­sen Anfor­de­run­gen gerecht zu wer­den, hät­te der Bie­ter bereits in der Ange­bots­pha­se einen wesent­li­chen Teil der Aus­füh­rungs­pla­nung zu erbrin­gen gehabt, obwohl er die­se erst nach Zuschlag schul­det. Außer­dem ent­bin­det eine der­art weit­rei­chen­de Prüf- und Hin­weis­pflicht den AG von sei­ner Ver­ant­wor­tung für das von ihm erstell­te Leis­tungs­ver­zeich­nis. Für die Erstel­lung des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses steht dem AG viel mehr Zeit zur Ver­fü­gung als dem Bie­ter für die Angebotserstellung. 

Die Ent­schei­dung des OLG mahnt jeden Bie­ter zur Vor­sicht, ins­be­son­de­re dann, wenn er die Aus­füh­rungs­pla­nung schuldet.