Keine Stundenlohnvergütung ohne Stundenlohnvereinbarung!

Anmerkung zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2016, Az. 21 U 2/16

Der AN führt Sanierungsarbeiten aus. Die VOB/B ist vereinbart. Der Vertrag regelt zusätzlich, dass Stundenlohnarbeiten nur auf Anordnung der Bauleitung durchzuführen sind. Die Arbeiten sind von dem beim AG angestellten Bauleiter angeordnet worden. Der Bauleiter hat die Stundenlohnzettel unterzeichnet und die Rechnungen die AN mit dem Prüfstempel als „fachlich und rechnerisch“ geprüft versehen. Der AN hat aber keine ausdrückliche Beauftragung mit Stunden-lohnarbeiten vorgetragen.

Das Landgericht hat deshalb wegen Fehlens einer Stundenlohnvereinbarung den Anspruch verneint.

Die Berufung hat keinen Erfolg!

Vergütungsvoraussetzung ist nach § 2 Abs. 10 i.V.m. § 15 Abs. 1 VOB/B eine Stundenlohnvereinbarung. Eine solche ist nicht erfolgt. Das Abzeichnen von Stundenlohnzetteln bescheinigt lediglich die Art und den Umfang der erbrachten Leistung. Der Prüfvermerk des Bauleiters ist lediglich eine Wissenserklärung dahingehend, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist und nicht eine auf Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung des AG gegenüber dem AN.

 

Der AN führt Sanierungsarbeiten aus. Die VOB/B ist vereinbart. Der Vertrag regelt zusätzlich, dass Stundenlohnarbeiten nur auf Anordnung der Bauleitung durchzuführen sind. Die Arbeiten sind von dem beim AG angestellten Bauleiter angeordnet worden. Der Bauleiter hat die Stundenlohnzettel unterzeichnet und die Rechnungen die AN mit dem Prüfstempel als „fachlich und rechnerisch“ geprüft versehen. Der AN hat aber keine ausdrückliche Beauftragung mit Stunden-lohnarbeiten vorgetragen.

 

Das Landgericht hat deshalb wegen Fehlens einer Stundenlohnvereinbarung den Anspruch verneint.

 

Die Berufung hat keinen Erfolg!

 

 

 

 

 

Vergütungsvoraussetzung ist nach § 2 Abs. 10 i.V.m. § 15 Abs. 1 VOB/B eine Stundenlohnvereinbarung. Eine solche ist nicht erfolgt. Das Abzeichnen von Stundenlohnzetteln bescheinigt lediglich die Art und den Umfang der erbrachten Leistung. Der Prüfvermerk des Bauleiters ist lediglich eine Wissenserklärung dahingehend, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist und nicht eine auf Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung des AG gegenüber dem AN.