Ers­te prüf­ba­re Schluss­rech­nung bestimmt den Fälligkeitszeitpunkt!

Anmer­kung zu: LG Koblenz, Urteil vom 25.07.2016, Az: 4 O 283/15

Ein Beda­chungs­un­ter­neh­men (AN) schließt mit einer gemein­de­ei­ge­nen GmbH (AG) einen VOB/B‑Vertrag. Die Arbei­ten wer­den am 08.09.2011 abge­nom­men. Am 27.09.2011 erstellt der AN die Schluss­rech­nung. Am 30.09.2011 erstellt der AN eine zwei­te Rech­nung über Mehr­kos­ten. Der AG for­dert dar­auf­hin den AN auf, bei­de Rech­nun­gen in einer zusam­men­zu­fas­sen. Der AN stor­niert dar­auf­hin bei­de Rech­nun­gen. Die zusam­men­ge­fass­te neue Rech­nung geht am 10.11.2011 an den AG. Im Janu­ar und März 2012 berech­net der AN noch wei­te­re Posi­tio­nen nach. Der AG gleicht die For­de­run­gen nicht aus. Der AN wen­det sich daher mit Schrei­ben vom 18.12.2014 an den Bür­ger­meis­ter der Gemein­de, wel­che Gesell­schaf­te­rin des AG ist, und bean­tragt die Durch­füh­rung eines Ver­fah­rens nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B. Nach­dem der Bür­ger­meis­ter dies abge­lehnt hat, bean­tragt der AN unter dem 27.03.2015 einen Mahn­be­scheid. Nach Wider­spruch erhebt der AG im strei­ti­gen Ver­fah­ren hin­sicht­lich aller For­de­run­gen die Ein­re­de der Verjährung.

Zu Recht!

Durch Über­sen­dung der ers­ten Schluss­rech­nung am 27.09.2011 ist Fäl­lig­keit noch im Jahr 2011 ein­ge­tre­ten und damit zum Ende des Jah­res 2011 die Ver­jäh­rungs­frist in Gang gesetzt wor­den. Die­se ein­mal ein­ge­tre­te­ne Fäl­lig­keit und der in Gang gesetz­te Lauf der Ver­jäh­rungs­frist wird nicht durch Ände­rungs­wün­sche und durch Stor­nie­run­gen wie­der außer Kraft gesetzt bzw. rück­wir­kend besei­tigt. Die Ende 2011 ein­ge­tre­te­ne Fäl­lig­keit umfasst auch For­de­run­gen, die nach­be­rech­net wer­den. Damit war die For­de­rung zum Ablauf des Jah­res 2014 ver­jährt. Dar­an ändert auch nichts der Antrag an den Bür­ger­meis­ter der Gemein­de, das Ver­fah­ren nach § 18 Abs. 2 S. 1 VOB/B durch­zu­füh­ren. Das Ver­fah­ren nach § 18 Abs. 2 S. 1 VOB/B kann nicht bei Ver­trä­gen mit juris­ti­schen Per­so­nen des Pri­vat­rechts ange­wen­det wer­den. Der Anwen­dungs­be­reich erstreckt sich nur auf Behör­den. Damit hat der unzu­läs­si­ge Antrag auch nicht zu einer Ver­jäh­rungs­hem­mung geführt.

Hin­weis:

Hin­sicht­lich Fäl­lig­keit und Ver­jäh­rung einer Schluss­rech­nungs­for­de­rung ist immer auf den Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Erstel­lung und Über­sen­dung der Schluss-rech­nung an den AG abzustellen.

Nach­träg­li­che Kor­rek­tu­ren, Stor­nie­run­gen und Neu­aus­stel­lun­gen der Rech­nung soll­ten bei Berech­nung des Zeit­punkts des Ein­trit­tes von Ver­jäh­rung grund­sätz­lich unbe­rück­sich­tigt bleiben.