Erste prüfbare Schlussrechnung bestimmt den Fälligkeitszeitpunkt!

Anmerkung zu: LG Koblenz, Urteil vom 25.07.2016, Az: 4 O 283/15

Ein Bedachungsunternehmen (AN) schließt mit einer gemeindeeigenen GmbH (AG) einen VOB/B-Vertrag. Die Arbeiten werden am 08.09.2011 abgenommen. Am 27.09.2011 erstellt der AN die Schlussrechnung. Am 30.09.2011 erstellt der AN eine zweite Rechnung über Mehrkosten. Der AG fordert daraufhin den AN auf, beide Rechnungen in einer zusammenzufassen. Der AN storniert daraufhin beide Rechnungen. Die zusammengefasste neue Rechnung geht am 10.11.2011 an den AG. Im Januar und März 2012 berechnet der AN noch weitere Positionen nach. Der AG gleicht die Forderungen nicht aus. Der AN wendet sich daher mit Schreiben vom 18.12.2014 an den Bürgermeister der Gemeinde, welche Gesellschafterin des AG ist, und beantragt die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B. Nachdem der Bürgermeister dies abgelehnt hat, beantragt der AN unter dem 27.03.2015 einen Mahnbescheid. Nach Widerspruch erhebt der AG im streitigen Verfahren hinsichtlich aller Forderungen die Einrede der Verjährung.

Zu Recht!

Durch Übersendung der ersten Schlussrechnung am 27.09.2011 ist Fälligkeit noch im Jahr 2011 eingetreten und damit zum Ende des Jahres 2011 die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden. Diese einmal eingetretene Fälligkeit und der in Gang gesetzte Lauf der Verjährungsfrist wird nicht durch Änderungswünsche und durch Stornierungen wieder außer Kraft gesetzt bzw. rückwirkend beseitigt. Die Ende 2011 eingetretene Fälligkeit umfasst auch Forderungen, die nachberechnet werden. Damit war die Forderung zum Ablauf des Jahres 2014 verjährt. Daran ändert auch nichts der Antrag an den Bürgermeister der Gemeinde, das Verfahren nach § 18 Abs. 2 S. 1 VOB/B durchzuführen. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 S. 1 VOB/B kann nicht bei Verträgen mit juristischen Personen des Privatrechts angewendet werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nur auf Behörden. Damit hat der unzulässige Antrag auch nicht zu einer Verjährungshemmung geführt.

Hinweis:

Hinsichtlich Fälligkeit und Verjährung einer Schlussrechnungsforderung ist immer auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erstellung und Übersendung der Schluss-rechnung an den AG abzustellen.

Nachträgliche Korrekturen, Stornierungen und Neuausstellungen der Rechnung sollten bei Berechnung des Zeitpunkts des Eintrittes von Verjährung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.