Ach­tung Verjährungsfalle!

OLG Frank­furt, Beschluss vom 13.03.2023, Az: 21 U 52/22

Der Auf­trag­neh­mer (AN) soll für den Auf­trag­ge­ber (AG) Elek­tro­ar­bei­ten durch­füh­ren. Die VOB/B ist Ver­trags­be­stand­teil. Nach Abnah­me macht der AN mit Schluss­rech­nung vom 01.11.2016 offe­nen Rest­werk­lohn in erheb­li­cher Höhe geltend.

Dar­auf­hin wird die Schluss­rech­nung von dem vom AG beauf­trag­ten Inge­nieur­bü­ro als nicht prüf­bar zurück­ge­wie­sen. Der AN über­sen­det dar­auf­hin noch Auf­maß­un­ter­la­gen, wor­auf­hin die Rech­nung erneut als nicht prüf­bar zurück­ge­wie­sen wird. Die letz­te Zurück­wei­sung der Schluss­rech­nung erfolg­te am 02.12.2016.

Im Jahr 2020 ver­klagt der AN den AG auf Zah­lung des offe­nen Rest­werk­loh­nes. Der AG beruft sich auf Ver­jäh­rung. Er meint, die Rest­werk­lohn­for­de­rung sei bereits seit 2016 fäl­lig gewor­den, wes­halb die­se am 31.12.2019 verjährt.

Die Ver­jäh­rungs­ein­re­de hat Erfolg!

Der Werk­lohn ist nach Abnah­me und Über­mitt­lung der Schluss­rech­nung im Jahr 2016 fäl­lig gewor­den. Vor­aus­set­zung für die Fäl­lig­keit der For­de­rung ist neben der Abnah­me eine prüf­ba­re Schluss­rech­nung. Das Gericht stellt fest, dass die erteil­te Schluss­rech­nung prüf­bar war. Dar­an ändert auch die wie­der­hol­te Zurück­wei­sung durch den AG nichts.

Dem AG ist ins­be­son­de­re auch nicht die Ver­jäh­rungs­ein­re­de des­halb ver­wehrt, weil er sich mehr­fach auf die feh­len­de Prüf­bar­keit beru­fen hat. Wider­sprüch­li­ches Ver­hal­ten ist grund­sätz­lich zuläs­sig und nur dann rechts­miss­bräuch­lich, wenn für den Ande­ren ein Ver­trau­en­s­tat­be­stand geschaf­fen wor­den ist oder ande­re beson­de­re Umstän­de vorliegen.