Achtung Verjährungsfalle!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2023, Az: 21 U 52/22

Der Auftragnehmer (AN) soll für den Auftraggeber (AG) Elektroarbeiten durchführen. Die VOB/B ist Vertragsbestandteil. Nach Abnahme macht der AN mit Schlussrechnung vom 01.11.2016 offenen Restwerklohn in erheblicher Höhe geltend.

Daraufhin wird die Schlussrechnung von dem vom AG beauftragten Ingenieurbüro als nicht prüfbar zurückgewiesen. Der AN übersendet daraufhin noch Aufmaßunterlagen, woraufhin die Rechnung erneut als nicht prüfbar zurückgewiesen wird. Die letzte Zurückweisung der Schlussrechnung erfolgte am 02.12.2016.

Im Jahr 2020 verklagt der AN den AG auf Zahlung des offenen Restwerklohnes. Der AG beruft sich auf Verjährung. Er meint, die Restwerklohnforderung sei bereits seit 2016 fällig geworden, weshalb diese am 31.12.2019 verjährt.

Die Verjährungseinrede hat Erfolg!

Der Werklohn ist nach Abnahme und Übermittlung der Schlussrechnung im Jahr 2016 fällig geworden. Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung ist neben der Abnahme eine prüfbare Schlussrechnung. Das Gericht stellt fest, dass die erteilte Schlussrechnung prüfbar war. Daran ändert auch die wiederholte Zurückweisung durch den AG nichts.

Dem AG ist insbesondere auch nicht die Verjährungseinrede deshalb verwehrt, weil er sich mehrfach auf die fehlende Prüfbarkeit berufen hat. Widersprüchliches Verhalten ist grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den Anderen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände vorliegen.