Schwarzzahlungen führen zum Verlust der Mängelansprüche!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2021, Az: 2 U 63/20

Ein Ehemann (E) schließt mit einem Handelsvertreter, der Herrn A vertritt, einen Vertrag über die Lieferung und den Einbau von Fensterelementen zu einem Gesamtbetrag von 25.000,00 €. Der Handelsvertreter erteilt eine Quittung, in der es heißt: „Anzahlung von 10.000,00 € von Fam. E an Herrn A für Fenster und Montage erhalten; Restbetrag von 15.000,00 € nach Einbau“. Die Fenster werden geliefert und eingebaut und zwar von A. Dieser erteilt am 21.09.2010 eine Rechnung über 18.700,85 €. Davon zahlt E zunächst nur 15.000,00 € und später, obwohl sich bereits in den verputzten Fensterlaibungen Feuchtigkeit zeigt, noch den Restbetrag.

Wie sich herausstellt, sind die Fenster grob mangelhaft eingebaut, weshalb E Klage auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung in Höhe von ca. 22.000,00 €  erhebt. Im Prozess behauptet A das Vorliegen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“. Noch vor Erteilung seiner Rechnung habe er von der Barzahlung an den Handelsvertreter erfahren und von diesem nachträglich 4.000,00 € erhalten. Das Landgericht verurteilt A trotzdem zum Kostenvorschuss, woraufhin A Berufung einlegt.

Die Berufung hat Erfolg!

Der Handelsvertreter hat A vertreten. Jedenfalls hat A mit der Entgegennahme der 4.000,00 € vor Rechnungstellung das Handeln des Handelsvertreters genehmigt. Der Werkvertrag ist daher nichtig, weil er gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG verstößt.

Die Zahlung der 10.000,00 € erfolgte ohne Rechnungserstellung, weshalb E erkannt haben musste, dass für die geleistete Abschlagszahlung keine Umsatzsteuer berechnet werden sollte und er hat dies zu seinem eigenem Vorteil ausgenutzt. Das A zunächst nichts von der Abrede wusste, ist unerheblich, da er diese nachträglich genehmigt hat, so dass ihm das Wissen des Handelsvertreters zugerechnet wird.

Obwohl sich die Abrede nur auf einen Teilbetrag bezieht, erfasst sie den gesamten Vertrag.

Da der Vertrag insgesamt nichtig ist, hat E keine Mängelrechte und deshalb auch keinen Anspruch auf Kostenvorschuss.

Hinweis:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Ohne-Rechnung-Abreden führen wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften zur Nichtigkeit des Vertrages. Partner derartiger Vereinbarungen haben also keinerlei Rechtsansprüche.

Bargeldzahlungen ohne Rechnung sind gewichtige Indizien für eine Schwarzgeldabrede. Ferner muss der Verstoß gegen das SchwarzArbG bei Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden, d. h. auch ohne dass sich eine Partei darauf berufen hat. Das Verbot gilt nicht nur für Bau- sondern auch Architektenverträge.

Auch ein fehlender Eintrag in der Handwerksrolle ist Schwarzarbeit und führt zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn von diesem Umstand beide Vertragsparteien Kenntnis hatten.