Schwarz­zah­lun­gen füh­ren zum Ver­lust der Mängelansprüche!

OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 10.11.2021, Az: 2 U 63/20

Ein Ehe­mann (E) schließt mit einem Han­dels­ver­tre­ter, der Herrn A ver­tritt, einen Ver­trag über die Lie­fe­rung und den Ein­bau von Fens­ter­ele­men­ten zu einem Gesamt­be­trag von 25.000,00 €. Der Han­dels­ver­tre­ter erteilt eine Quit­tung, in der es heißt: „Anzah­lung von 10.000,00 € von Fam. E an Herrn A für Fens­ter und Mon­ta­ge erhal­ten; Rest­be­trag von 15.000,00 € nach Ein­bau“. Die Fens­ter wer­den gelie­fert und ein­ge­baut und zwar von A. Die­ser erteilt am 21.09.2010 eine Rech­nung über 18.700,85 €. Davon zahlt E zunächst nur 15.000,00 € und spä­ter, obwohl sich bereits in den ver­putz­ten Fens­ter­lai­bun­gen Feuch­tig­keit zeigt, noch den Restbetrag.

Wie sich her­aus­stellt, sind die Fens­ter grob man­gel­haft ein­ge­baut, wes­halb E Kla­ge auf Kos­ten­vor­schuss zur Man­gel­be­sei­ti­gung in Höhe von ca. 22.000,00 €  erhebt. Im Pro­zess behaup­tet A das Vor­lie­gen einer „Ohne-Rech­nung-Abre­de“. Noch vor Ertei­lung sei­ner Rech­nung habe er von der Bar­zah­lung an den Han­dels­ver­tre­ter erfah­ren und von die­sem nach­träg­lich 4.000,00 € erhal­ten. Das Land­ge­richt ver­ur­teilt A trotz­dem zum Kos­ten­vor­schuss, wor­auf­hin A Beru­fung einlegt.

Die Beru­fung hat Erfolg!

Der Han­dels­ver­tre­ter hat A ver­tre­ten. Jeden­falls hat A mit der Ent­ge­gen­nah­me der 4.000,00 € vor Rech­nung­s­tel­lung das Han­deln des Han­dels­ver­tre­ters geneh­migt. Der Werk­ver­trag ist daher nich­tig, weil er gegen § 1 Abs. 2 Schwarz­ArbG verstößt.

Die Zah­lung der 10.000,00 € erfolg­te ohne Rech­nungs­er­stel­lung, wes­halb E erkannt haben muss­te, dass für die geleis­te­te Abschlags­zah­lung kei­ne Umsatz­steu­er berech­net wer­den soll­te und er hat dies zu sei­nem eige­nem Vor­teil aus­ge­nutzt. Das A zunächst nichts von der Abre­de wuss­te, ist uner­heb­lich, da er die­se nach­träg­lich geneh­migt hat, so dass ihm das Wis­sen des Han­dels­ver­tre­ters zuge­rech­net wird.

Obwohl sich die Abre­de nur auf einen Teil­be­trag bezieht, erfasst sie den gesam­ten Vertrag.

Da der Ver­trag ins­ge­samt nich­tig ist, hat E kei­ne Män­gel­rech­te und des­halb auch kei­nen Anspruch auf Kostenvorschuss.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ent­spricht der herr­schen­den Mei­nung. Ohne-Rech­nung-Abre­den füh­ren wegen Ver­sto­ßes gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten zur Nich­tig­keit des Ver­tra­ges. Part­ner der­ar­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen haben also kei­ner­lei Rechtsansprüche.

Bar­geld­zah­lun­gen ohne Rech­nung sind gewich­ti­ge Indi­zi­en für eine Schwarz­geld­ab­re­de. Fer­ner muss der Ver­stoß gegen das Schwarz­ArbG bei Gericht von Amts wegen berück­sich­tigt wer­den, d. h. auch ohne dass sich eine Par­tei dar­auf beru­fen hat. Das Ver­bot gilt nicht nur für Bau- son­dern auch Architektenverträge.

Auch ein feh­len­der Ein­trag in der Hand­werks­rol­le ist Schwarz­ar­beit und führt zur Nich­tig­keit des Ver­tra­ges, wenn von die­sem Umstand bei­de Ver­trags­par­tei­en Kennt­nis hatten.