Ach­tung Widerrufsrecht!

OLG Mün­chen, Beschluss vom 19.04.2021, Az: 28 U 7274/20 Bau

Der Auf­trag­ge­ber (AG) ist Ver­brau­cher und wider­ruft einen vor 10 Mona­ten abge­schlos­se­nen Ver­trag über eine Dach­ein­de­ckung. Der Dach­de­cker (AN) hin­ge­gen klagt 25.000,00 € Rest­ver­gü­tung ein.

Das LG weist die Kla­ge ab, da der AN den AG nicht ord­nungs­ge­mäß über sein Wider­rufs­recht belehrt habe.

Dar­auf­hin legt der AN Beru­fung ein. Ohne Erfolg!

Die Par­tei­en haben einen Außer-Geschäfts­raum-Ver­trag geschlos­sen. Man­gels einer Wider­rufs­be­leh­rung bestand ein Wider­rufs­recht für ein Jahr und 14 Tage ab Ver­trags­ab­schluss. Der Wider­ruf 10 Mona­te nach Ver­trags­ab­schluss erfolg­te damit recht­zei­tig. Durch den Wider­ruf gilt der Ver­trag als nicht geschlos­sen. Man­gels Beleh­rung erhält der AN für sei­ne bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen auch kei­nen Wer­ter­satz. Auch § 357e BGB hilft ihm nicht, da die­se Vor­schrift aus­schließ­lich bei Wider­ruf eines Ver­brau­cher­bau­ver­tra­ges gilt. Ein Ver­brau­cher­bau­ver­trag liegt aber nur dann vor, wenn der Unter­neh­mer mit dem Bau eines neu­en Gebäu­des oder mit erheb­li­chen Umbau­ar­bei­ten beauf­tragt wird und nicht bereits schon dann, wenn ein Ver­brau­cher einen Werk­un­ter­neh­mer beauf­tragt. Dach­de­cker­leis­tun­gen stel­len kei­ne erheb­li­chen Umbau­maß­nah­men dar.

Der AN hat auch kei­nen Anspruch auf Her­aus­ga­be der ver­bau­ten Mate­ria­li­en, weil die­se mit Mon­ta­ge wesent­li­cher Bestand­teil des Gebäu­des gewor­den sind und der AN hier­an sein Eigen­tum von Geset­zes wegen ver­lo­ren hat.

Hin­weis:

Der Wider­ruf trifft den Unter­neh­mer nir­gends so hart wie im Werk­ver­trags­recht. Der Ver­brau­cher kann die bis zum Wider­ruf erbrach­te Leis­tung „umsonst ein­strei­chen“, also auch Abschlags­zah­lun­gen zurück­ver­lan­gen. Die Her­aus­ga­be der ver­bau­ten Mate­ria­li­en schei­tert in der Regel an der Ver­bin­dung mit dem Gebäu­de und dem Eigen­tum des AG.

Beson­de­re Vor­sicht ist auch bei Bau­stel­len-Nach­trä­gen gebo­ten. Die­se unter­lie­gen als „Außer-Geschäfts­raum-Ver­trag“ eben­falls dem Widerrufsrecht.

Dem Unter­neh­mer kann nur emp­foh­len wer­den, den Ver­trag mit dem Ver­brau­cher in den eige­nen Geschäfts­räu­men zu schlie­ßen oder eben jeden Außer-Geschäfts­raum- und jeden Fern­ab­satz-Ver­trag ein­schließ­lich Nach­trä­gen mit Wider­rufs­be­leh­rung zu ver­se­hen und die Ertei­lung zu dokumentieren.