Wert­lo­ses Pri­vat­gut­ach­ten über Ent­schä­di­gung wegen Baubehinderung!

OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 05.09.2022, Az: 23 U 116/21

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Arbeit­neh­mer (AN) mit Beschich­tungs­ar­bei­ten in einem Park­haus. Die­se Arbei­ten müs­sen auf­grund feh­len­der Mit­wir­kungs­hand­lun­gen des AG um zwei Mona­te ver­scho­ben werden.

Nach­dem die Arbei­ten dann auf­ge­nom­men wur­den, müs­sen sie nach eini­ger Zeit wegen des bevor­ste­hen­des Win­ters unter­bro­chen wer­den. Danach ist die Auf­nah­me der Arbei­ten wie­der­um nicht mög­lich, da Autos auf dem Park­deck ste­hen. Der AN legt ein Pri­vat­gut­ach­ten vor, wel­ches einen Ent­schä­di­gungs­an­spruch in Höhe von ca. 107.000,00 € errech­net. In die­sem Gut­ach­ten wird der Anspruch durch einen Ver­gleich der im Zeit­raum des Still­stands geplan­ten mit den tat­säch­li­chen Erlö­sen ermittelt.

Das Gut­ach­ten ist wertlos.

Das OLG bejaht zwar einen Annah­me­ver­zug und damit dem Grun­de nach einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung nach § 642 BGB. Der AN habe aber nicht vor­ge­tra­gen, für wel­chen Zeit­raum er Betriebs­mit­tel unpro­duk­tiv bereit­ge­hal­ten habe und wel­che nutz­lo­sen Vor­hal­te­kos­ten dar­aus erwach­sen sei­en. Die Ermitt­lung des Anspruchs im Pri­vat­gut­ach­ten ent­spre­che nicht den Vor­ga­ben des BGH. Das Gut­ach­ten stel­le für den Stö­rungs­zeit­raum den geplan­ten Umsatz dem tat­säch­li­chen Umsatz gegen­über. § 642 BGB gewäh­re aber kei­nen Aus­gleich des ent­gan­ge­nen Umsat­zes oder der nicht erwirt­schaf­te­ten Ver­gü­tung. Anhand des Gut­ach­tens sieht sich das OLG auch außer­stan­de, den Scha­den zu schät­zen, da es hier­für an einer Schätz­grund­la­ge fehle.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ent­spricht der Recht­spre­chung des BGH. Das Pri­vat­gut­ach­ten ist offen­sicht­lich unbrauch­bar. Es hät­te dar­ge­legt wer­den müs­sen, wel­che Pro­duk­ti­ons­mit­tel wann hät­ten ein­ge­setzt wer­den sol­len und in wel­chen Zeit­räu­men das wegen des Annah­me­ver­zugs nicht mög­lich war und wel­che Kos­ten hier­für ent­stan­den sind. Hier­zu ist eine nach­voll­zieh­ba­re, detail­lier­te Doku­men­ta­ti­on der nutz­lo­sen Vor­hal­tung erfor­der­lich. Gibt es kei­nen ver­ein­bar­ten Ter­min­plan, ist die Ter­min­pla­nung des AN maß­ge­bend. Auch hier­zu hat­te der AN nichts vorgetragen.