Wertloses Privatgutachten über Entschädigung wegen Baubehinderung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2022, Az: 23 U 116/21

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Arbeitnehmer (AN) mit Beschichtungsarbeiten in einem Parkhaus. Diese Arbeiten müssen aufgrund fehlender Mitwirkungshandlungen des AG um zwei Monate verschoben werden.

Nachdem die Arbeiten dann aufgenommen wurden, müssen sie nach einiger Zeit wegen des bevorstehendes Winters unterbrochen werden. Danach ist die Aufnahme der Arbeiten wiederum nicht möglich, da Autos auf dem Parkdeck stehen. Der AN legt ein Privatgutachten vor, welches einen Entschädigungsanspruch in Höhe von ca. 107.000,00 € errechnet. In diesem Gutachten wird der Anspruch durch einen Vergleich der im Zeitraum des Stillstands geplanten mit den tatsächlichen Erlösen ermittelt.

Das Gutachten ist wertlos.

Das OLG bejaht zwar einen Annahmeverzug und damit dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB. Der AN habe aber nicht vorgetragen, für welchen Zeitraum er Betriebsmittel unproduktiv bereitgehalten habe und welche nutzlosen Vorhaltekosten daraus erwachsen seien. Die Ermittlung des Anspruchs im Privatgutachten entspreche nicht den Vorgaben des BGH. Das Gutachten stelle für den Störungszeitraum den geplanten Umsatz dem tatsächlichen Umsatz gegenüber. § 642 BGB gewähre aber keinen Ausgleich des entgangenen Umsatzes oder der nicht erwirtschafteten Vergütung. Anhand des Gutachtens sieht sich das OLG auch außerstande, den Schaden zu schätzen, da es hierfür an einer Schätzgrundlage fehle.

Hinweis:

Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BGH. Das Privatgutachten ist offensichtlich unbrauchbar. Es hätte dargelegt werden müssen, welche Produktionsmittel wann hätten eingesetzt werden sollen und in welchen Zeiträumen das wegen des Annahmeverzugs nicht möglich war und welche Kosten hierfür entstanden sind. Hierzu ist eine nachvollziehbare, detaillierte Dokumentation der nutzlosen Vorhaltung erforderlich. Gibt es keinen vereinbarten Terminplan, ist die Terminplanung des AN maßgebend. Auch hierzu hatte der AN nichts vorgetragen.