Ände­run­gen im Auf­trags­schrei­ben kön­nen Ver­trags­ge­gen­stand werden!

OLG Mün­chen, Beschluss vom 02.10.2018, Az. 18 U 4070/17

 

Der AG und der AN ste­hen in Ver­trags­ver­hand­lun­gen. Gegen­stand die­ser Ver­hand­lung ist die Ent­wick­lung und die Her­stel­lung eines Pro­to­typs eines Werks­hut­tles, das mit einem Schlep­per­fahr-zeug vom Typ LP 250 gezo­gen wer­den kann. Der AN weist in sei­nem Ange­bot dar­auf hin, dass ein Schlepp­fahr­zeug mit einer „Stütz­kupp­lung mit 2.500 kg“ erfor­der­lich ist. Im Rah­men der Bestel-lung beauf­tragt der AG den AN aus­drück­lich mit der Erstel­lung einer „Stütz­kupp­lung mit 25 kg Schlep­per LP 250“. Die­se Leis­tung ist als geson­der­te Posi­ti­on auf­ge­lis­tet und der Preis soll­te 4.600,00 € betra­gen. Bei die­ser Posi­ti­on fin­det sich der durch Fett­druck her­vor­ge­ho­be­ne Pas­sus „Hin­wei­se zur Posi­ti­on — bit­te in Lie­fer­schein über­neh­men“. Der AN wider­spricht dem nicht. Das vom AN ent­wi­ckel­te Werks­hut­tle kann wegen der an der Kupp­lung auf­tre­ten­den Stütz­las­ten nicht mit einem Schlepp­fahr­zeug vom Typ LP 250 betrie­ben wer­den. Der AG setz­te dem AN erfolg­los eine Frist zur Nach­er­fül­lung. Nach frucht­lo­sem Frist­ab­lauf erklär­te der AG den Rück­tritt vom Ver­trag und ver­langt vom AN die Rück­erstat­tung der geleis­te­ten Anzah­lung in Höhe von 127.000,00 €.

Der AG ist mit sei­ner Kla­ge erfolg­reich. Inhalt des geschlos­se­nen Werk­ver­tra­ges ist die Ent­wick­lung und die Her­stel­lung des Pro­to­typs eines Werks­hut­tles, das mit einem Schlep­per vom Typ LG 250 gezo­gen wer­den kann.

Zwar erfolg­te sei­tens AN in sei­nem Ange­bot der Hin­weis, dass ein Schlepp­fahr­zeug mit einer „Stütz­kupp­lung mit 2.500 kg“ erfor­der­lich sei. Nach Auf­fas­sung des Gerichts ist der Hin­weis auf die Erfor­der­lich­keit dahin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass der AG ein die­ser Vor­ga­be genü­gen­des Zug­fahr­zeug bereit­zu­stel­len habe. In sei­nem Auf­trags­schrei­ben hat der AG den AN jedoch mit der Erstel-lung einer „Stütz­kupp­lung mit 2.500 kg Schlep­per LP 250“ zum Preis von 4.600,00 € beauf­tragt. Der AG hat den Lie­fer­um­fang gegen­über dem Ange­bot des AN erwei­tert, so dass in sei­ner Bestel-lung kei­ne Annah­me des Ange­bots des AN zu sehen ist, son­dern eine Ableh­nung ver­bun­den mit einem neu­en Ange­bot. Die­ses Ange­bot wur­de durch den AN durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten ange­nom-men, indem er der Erwei­te­rung sei­nes Leis­tungs­um­fangs durch die Posi­ti­on „Stütz­kupp­lung mit 2.500 kg für Schlep­per LP 250“ nicht wider­spro­chen hat, son­dern die Ent­wick­lung des Pro­to­typs auf­ge­nom­men hat.

Hin­weis:

Das OLG Mün­chen legt bei der Beant­wor­tung der Fall­fra­ge all­ge­mei­ne zivil­recht­li­che Grund­sät­ze zugrun­de. Jedoch ist zu beach­ten, dass nach Ansicht des OLG Koblenz in der Durch­füh­rung der Bau­ar­bei­ten kei­ne schlüs­si­ge Annah­me eines abge­än­der­ten Ange­bo­tes vor­liegt, wenn das Auf­trags­schrei­ben so weit vom Inhalt der bis­he­ri­gen Ver­trags­ver­hand­lun­gen abweicht, dass der AG ver-nünf­ti­ger­wei­se nicht mit einem Ein­ver­ständ­nis des AN rech­nen kann. Dies ist wie so oft anhand des Ein­zel­falls zu beurteilen.