Änderungen im Auftragsschreiben können Vertragsgegenstand werden!

OLG München, Beschluss vom 02.10.2018, Az. 18 U 4070/17

 

Der AG und der AN stehen in Vertragsverhandlungen. Gegenstand dieser Verhandlung ist die Entwicklung und die Herstellung eines Prototyps eines Werkshuttles, das mit einem Schlepperfahr-zeug vom Typ LP 250 gezogen werden kann. Der AN weist in seinem Angebot darauf hin, dass ein Schleppfahrzeug mit einer „Stützkupplung mit 2.500 kg“ erforderlich ist. Im Rahmen der Bestel-lung beauftragt der AG den AN ausdrücklich mit der Erstellung einer „Stützkupplung mit 25 kg Schlepper LP 250“. Diese Leistung ist als gesonderte Position aufgelistet und der Preis sollte 4.600,00 € betragen. Bei dieser Position findet sich der durch Fettdruck hervorgehobene Passus „Hinweise zur Position – bitte in Lieferschein übernehmen“. Der AN widerspricht dem nicht. Das vom AN entwickelte Werkshuttle kann wegen der an der Kupplung auftretenden Stützlasten nicht mit einem Schleppfahrzeug vom Typ LP 250 betrieben werden. Der AG setzte dem AN erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung. Nach fruchtlosem Fristablauf erklärte der AG den Rücktritt vom Vertrag und verlangt vom AN die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 127.000,00 €.

Der AG ist mit seiner Klage erfolgreich. Inhalt des geschlossenen Werkvertrages ist die Entwicklung und die Herstellung des Prototyps eines Werkshuttles, das mit einem Schlepper vom Typ LG 250 gezogen werden kann.

Zwar erfolgte seitens AN in seinem Angebot der Hinweis, dass ein Schleppfahrzeug mit einer „Stützkupplung mit 2.500 kg“ erforderlich sei. Nach Auffassung des Gerichts ist der Hinweis auf die Erforderlichkeit dahingehend zu verstehen, dass der AG ein dieser Vorgabe genügendes Zugfahrzeug bereitzustellen habe. In seinem Auftragsschreiben hat der AG den AN jedoch mit der Erstel-lung einer „Stützkupplung mit 2.500 kg Schlepper LP 250“ zum Preis von 4.600,00 € beauftragt. Der AG hat den Lieferumfang gegenüber dem Angebot des AN erweitert, so dass in seiner Bestel-lung keine Annahme des Angebots des AN zu sehen ist, sondern eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot. Dieses Angebot wurde durch den AN durch schlüssiges Verhalten angenom-men, indem er der Erweiterung seines Leistungsumfangs durch die Position „Stützkupplung mit 2.500 kg für Schlepper LP 250“ nicht widersprochen hat, sondern die Entwicklung des Prototyps aufgenommen hat.

Hinweis:

Das OLG München legt bei der Beantwortung der Fallfrage allgemeine zivilrechtliche Grundsätze zugrunde. Jedoch ist zu beachten, dass nach Ansicht des OLG Koblenz in der Durchführung der Bauarbeiten keine schlüssige Annahme eines abgeänderten Angebotes vorliegt, wenn das Auftragsschreiben so weit vom Inhalt der bisherigen Vertragsverhandlungen abweicht, dass der AG ver-nünftigerweise nicht mit einem Einverständnis des AN rechnen kann. Dies ist wie so oft anhand des Einzelfalls zu beurteilen.