Anspruch auf Mängelbeseitigung bei anders, aber besser ausgeführter Leistung?

OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2017, Az. 6 U 150/16

 

Der AG beauftragt den AN mit der Errichtung eines Drogeriemarktes. Der AN macht nach der Abnahme mit seiner Schlussrechnung einen Restwerklohnanspruch geltend. Der AG zahlte nicht, weil der Fliesenbelag abweichend von der Baubeschreibung nicht im Dünnbettverfahren verlegt, sondern zusätzlich gerüttelt worden war. Außerdem gewährleiste die Bodenplatte nicht die ver-traglich vereinbarte Nutzlast von 5.000 kN/m². Der AG erklärte die Aufrechnung mit einem Vorschussanspruch in Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Die erklärte Aufrechnung bleibt erfolglos. Hinsichtlich der Verlegung von Fliesen und auch in Bezug auf die Nutzlast der Bodenplatte ist zwar von der vereinbarten Beschaffenheit abgewichen worden. Nach Treu und Glauben können je-doch keine Gewährleistungsansprüche hieraus hergeleitet werden, weil beide Abweichungen zu einer qualitativ hochwertigeren Ausführung geführt haben.

Durch das zusätzliche Einrütteln der Fliesen ist deren Bruchfestigkeit erhöht und auch die Belastbarkeit der Bodenplatte übersteige mit 5.900 kN/m² den vertraglich vereinbarten Wert.

Hinweis:

Auf den ersten Blick scheint die Entscheidung des Gerichts als selbstverständlich, weil eine höherwertige Ausführung als die vereinbarte keinen Mangel darstellen könne. Es ist jedoch auf die Ge-setzessystematik abzustellen, die auf den versprochenen Erfolg und damit letztlich auf die subjektiven Wünsche des Bestellers und nicht auf die vielleicht aus objektiver Sicht vorzugswürdige Aus-führungsart abstellt. Erst wenn es keine Beschaffenheitsvereinbarungen gibt, ist auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die für die gewöhnliche Verwendung erforderliche Funktionstaug-lichkeit des Werks abzustellen. Jede noch so geringe Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung stellt damit einen Mangel dar, selbst wenn es sich für den AG als technisch oder wirt-schaftlich vorteilhafter erweist. Der AN ist jedoch nicht schutzlos gestellt. Dem Besteller können nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Berufung auf Gewährleistungsansprüche ver-wehrt werden. Andere OLG-Urteile stellen zusätzlich darauf ab, dass der Besteller auf die vereinbarte Ausführungsart u.U. keinen besonderen Wert gelegt habe. Ferner sind die Parteivereinbarun-gen der Auslegung zugänglich. Im vorliegenden Fall konnte die vorliegende Baubeschreibung als bloße Mindestanforderung an die Herstellung einer bestimmten Belastbarkeit von Bodenplatten und Fliesenbelag verstanden werden. Eine höherwertigere Ausführung stellt jedoch dann bereits keinen Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung dar.