Änderungsklausel unwirksam!
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020, Az: 29 U 146/19
Ein Fertighausanbieter versucht es in seinem Vertragsmuster mit einer Änderungsklausel mit Zustimmungsvorbehalt, der aber vorsieht, dass die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf und schreibt in sein Vertragsmuster: „Der Auftragnehmer kann die in den Vertragsunterlagen genannten Fabrikate und Materialien durch gleichwertige ersetzen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.“
Die Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Diese Bestimmung verbietet eine Leistungsänderungsklausel, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil nicht zumutbar ist. Zumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Interessen des Verwenders die typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Außerdem müssen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich sein. Das setzt eine konkretisierende Fassung der Klausel unter Angabe eines triftigen Grundes voraus, der ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit ermöglicht. Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung der Klausel gehen zu Lasten des Verwenders. Klauseln wie „aus zwingendem betrieblichen Anlass“ oder „wenn die Umstände dies erfordern“ wurden durch die Rechtsprechung bereits kassiert. Die Klauseln drängen den Kunden in eine Rechtfertigungsnot, die er nach dem Gesetz nicht hat.
Praktisch jeder Hausbau- oder Bauträgervertrag enthält solche Änderungsklauseln, die aber in den allermeisten Fällen unwirksam sind. Die Anforderungen der Rechtsprechung des BGH sind insofern sehr streng. Insbesondere der Änderungsvorbehalt wegen behördlicher Auflagen ist problematisch. Eine behördliche Auflage erfolgt aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und ist daher vorhersehbar. Diese Klausel beinhaltet in erster Linie ein Planungsfehlerprivileg zu Gunsten des Klauselverwenders.
Auftraggeber können also sehr oft erfolgreich versuchen, derartige Klauseln auszuhebeln und Auftragnehmer sollten sich darauf einstellen, dass die von ihnen Verwendete Klausel den strengen Anforderungen der Rechtsprechung nicht standhält.