Ände­rungs­klau­sel unwirksam!

OLG Frank­furt, Urteil vom 28.10.2020, Az: 29 U 146/19

Ein Fer­tig­haus­an­bie­ter ver­sucht es in sei­nem Ver­trags­mus­ter mit einer Ände­rungs­klau­sel mit Zustim­mungs­vor­be­halt, der aber vor­sieht, dass die Zustim­mung nur aus wich­ti­gem Grund ver­wei­gert wer­den darf und schreibt in sein Ver­trags­mus­ter: „Der Auf­trag­neh­mer kann die in den Ver­trags­un­ter­la­gen genann­ten Fabri­ka­te und Mate­ria­li­en durch gleich­wer­ti­ge erset­zen, wenn der Auf­trag­ge­ber dem zustimmt. Der Auf­trag­ge­ber darf sei­ne Zustim­mung nur aus wich­ti­gem Grund verweigern.“

Die Klau­sel ver­stößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die­se Bestim­mung ver­bie­tet eine Leis­tungs­än­de­rungs­klau­sel, wenn die Ände­rung unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen des Ver­wen­ders für den ande­ren Ver­trags­teil nicht zumut­bar ist. Zumut­bar­keit ist dann gege­ben, wenn die Inter­es­sen des Ver­wen­ders die typi­schen Inter­es­sen des ande­ren Ver­trags­teils über­wie­gen oder ihnen zumin­dest gleich­wer­tig sind. Außer­dem müs­sen Klau­seln in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen klar und ver­ständ­lich sein. Das setzt eine kon­kre­ti­sie­ren­de Fas­sung der Klau­sel unter Anga­be eines trif­ti­gen Grun­des vor­aus, der ein gewis­ses Maß an Kal­ku­lier­bar­keit ermög­licht. Schwie­rig­kei­ten bei der Aus­ge­stal­tung der Klau­sel gehen zu Las­ten des Ver­wen­ders. Klau­seln wie „aus zwin­gen­dem betrieb­li­chen Anlass“ oder „wenn die Umstän­de dies erfor­dern“ wur­den durch die Recht­spre­chung bereits kas­siert. Die Klau­seln drän­gen den Kun­den in eine Recht­fer­ti­gungs­not, die er nach dem Gesetz nicht hat.

Prak­tisch jeder Haus­bau- oder Bau­trä­ger­ver­trag ent­hält sol­che Ände­rungs­klau­seln, die aber in den aller­meis­ten Fäl­len unwirk­sam sind. Die Anfor­de­run­gen der Recht­spre­chung des BGH sind inso­fern sehr streng. Ins­be­son­de­re der Ände­rungs­vor­be­halt wegen behörd­li­cher Auf­la­gen ist pro­ble­ma­tisch. Eine behörd­li­che Auf­la­ge erfolgt aus öffent­lich-recht­li­chen Bestim­mun­gen und ist daher vor­her­seh­bar. Die­se Klau­sel beinhal­tet in ers­ter Linie ein Pla­nungs­feh­ler­pri­vi­leg zu Guns­ten des Klauselverwenders.

Auf­trag­ge­ber kön­nen also sehr oft erfolg­reich ver­su­chen, der­ar­ti­ge Klau­seln aus­zu­he­beln und Auf­trag­neh­mer soll­ten sich dar­auf ein­stel­len, dass die von ihnen Ver­wen­de­te Klau­sel den stren­gen Anfor­de­run­gen der Recht­spre­chung nicht standhält.