Bau nach Plä­nen muss nicht man­gel­frei sein!

OLG Nürn­berg, Beschluss vom 28.10.2019, Az: 6 U 1114/18

Ein Bau­trä­ger errich­te­te ein Mehr­fa­mi­li­en­haus mit einer gepflas­ter­ten Hof­flä­che. Es besteht eine Höhen­dif­fe­renz von mehr als 15 cm zwi­schen Hof­flä­che und Stra­ßen­ni­veau. Daher ist eine unge­hin­der­te Zufahrt nicht gege­ben. Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) ver­wei­gert des­halb die Abnah­me und ver­langt, die Höhen­dif­fe­renz durch Anpas­sung des Niveaus zur Hof­flä­che zu besei­ti­gen. Dem hält der Bau­trä­ger ent­ge­gen, dass die Aus­füh­rung der Hof­flä­che den geneh­mig­ten Plä­nen ent­spre­che. Außer­dem sei zum Aus­gleich des Höhen­un­ter­schieds keil­för­mig Schot­ter auf­ge­schüt­tet worden.

Die WEG obsiegt. Die Eigen­tü­mer haben Anspruch auf Her­stel­lung eines man­gel­frei­en Bau­werks. Der der­zei­ti­ge Zustand der Hof­flä­che ent­spricht dem nicht, denn laut Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten dürf­te der Höhen­un­ter­schied zwi­schen der Hof­flä­che und der öffent­li­chen Stra­ße 5 cm nicht über­schrei­ten. Wenn ein man­gel­frei­es Werk mit den geneh­mig­ten Plä­nen nicht zu errei­chen ist, müs­sen die Plä­ne geän­dert wer­den. Auch der auf­ge­schüt­te­te Schot­ter­keil ent­las­tet den Bau­trä­ger nicht, denn die­ser stellt ein Pro­vi­so­ri­um dar, auf wel­ches sich die WEG nicht ein­las­sen muss.