Bau nach Plänen muss nicht mangelfrei sein!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2019, Az: 6 U 1114/18

Ein Bauträger errichtete ein Mehrfamilienhaus mit einer gepflasterten Hoffläche. Es besteht eine Höhendifferenz von mehr als 15 cm zwischen Hoffläche und Straßenniveau. Daher ist eine ungehinderte Zufahrt nicht gegeben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verweigert deshalb die Abnahme und verlangt, die Höhendifferenz durch Anpassung des Niveaus zur Hoffläche zu beseitigen. Dem hält der Bauträger entgegen, dass die Ausführung der Hoffläche den genehmigten Plänen entspreche. Außerdem sei zum Ausgleich des Höhenunterschieds keilförmig Schotter aufgeschüttet worden.

Die WEG obsiegt. Die Eigentümer haben Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Bauwerks. Der derzeitige Zustand der Hoffläche entspricht dem nicht, denn laut Sachverständigengutachten dürfte der Höhenunterschied zwischen der Hoffläche und der öffentlichen Straße 5 cm nicht überschreiten. Wenn ein mangelfreies Werk mit den genehmigten Plänen nicht zu erreichen ist, müssen die Pläne geändert werden. Auch der aufgeschüttete Schotterkeil entlastet den Bauträger nicht, denn dieser stellt ein Provisorium dar, auf welches sich die WEG nicht einlassen muss.