Mangelbeseitigung wird bezahlt – Verzicht auf Mängelrechte?

OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2019, Az: 1 U 71/18

Der AG gibt Abdichtungsarbeiten in Auftrag. Nach Fertigstellung werden Feuchtigkeitseintritte festgestellt, woraufhin der AG den Mangel rügt und den AN zur Nachbesserung auffordert. Der AN verweigert die Nachbesserung, falls er hierfür nicht zusätzlich vergütet wird, da seine Mangelverantwortlichkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt ist. Der AG fordert aber nach Ausführung der Nachbesserung vom AN diese Zahlung zurück, weil zwischenzeitlich geklärt ist, dass der AN für den Mangel verantwortlich ist.

Das OLG Schleswig stellt fest, dass der AG nicht auf seine Mängelrechte verzichtet hat, nur weil er den AN vorbehaltlos und unentgeltlich beauftragt hat, den Mangel zu beseitigen. Angesichts der Tragweite eines solchen Verzichts muss die Erklärung eindeutig sein. Deshalb – so das OLG – sei trotz der entgeltlichen Beauftragung der Nachbesserung nicht davon auszugehen, dass der AG auf seine Mangelrechte verzichten wollte. Dies gilt umso mehr, wenn über die Mangelverpflichtung gestritten wird.

Hinweis:

Oft bleibt dem AG nichts anderes übrig, als den AN, der seine Verantwortlichkeit bestreitet, mit der Nachbesserung entgeltlich beauftragen. Ansonsten kann er erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist einen Dritten mit der Nachbesserung beauftragen. Das ist insbesondere dann ein Problem, wenn der Mangel zeitnah beseitigt werden muss.

Diesen berechtigten Interessen würde es zuwiderlaufen, wenn man den AG an der entgeltlichen Beauftragung festhalten würde.