Min­dest­satz der HOAI als übli­che Vergütung?

OLG Cel­le, Urteil vom 08.01.2020, Az. 14 U 96/19

 

Ein AG beauf­tragt einen Archi­tek­ten mit Arbei­ten im Zusam­men­hang mit der Sanie­rung eines Mehrfamilienhauses.

Nach mehr als einem Jahr und einer geleis­te­ten Zah­lung von Hono­rar­ab­schlä­gen über 90.000,00 € ver­ein­ba­ren sie auf Basis einer Hono­rar­er­mitt­lung des Archi­tek­ten ein Pau­schal­ho­no­rar in Höhe von 190.000,00 € net­to. Es erfolgt die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses. Der Archi­tekt ver­langt wegen Son­der­leis­tun­gen und abwei­chen­der Hono­rar­zo­nen das Min-destsatzhonorar.

Der AG begehrt hin­ge­gen die Rück­zah­lung über­zahl­ten Hono­rars, weil die Abschlä­ge wert­mä­ßig nicht dem bis zur Kün­di­gung erbrach­ten Leis­tungs­stand entsprechen.

Die Hono­rar­for­de­rung des Archi­tek­ten ist nicht begrün­det. Die in § 7 Abs. 5 HOAI 2013 gere­gel­ten Min­dest­sät­ze ver­sto­ßen gegen die Dienst­leis­tungs­richt­li­nie. Auf­grund des Vor­rangs des Euro­pa-rechts ent­fal­ten die Fest­stel­lun­gen des EuGH auch für natio­na­le Gerich­te das Ver­bot, die Min­dest- und Höchst­sät­ze wei­ter anzu­wen­den. Dies gilt auch in einem Rechts­streit zwi­schen Pri­va­ten, die sich auf ein abwei­chen­des Hono­rar geei­nigt haben. Ande­ren­falls wür­den die Gerich­te durch die wei­te­re Anwen­dung der HOAI in die­ses Rechts­ver­hält­nis ein­grei­fen. Fer­ner dient § 7 Abs. 1, Abs. 5 HOAI 2013 dem euro­pa­recht­lich nicht legi­ti­men Ziel, ein Abwei­chen von Min­dest- und Höchst­sät­zen zu erschwe­ren. Fer­ner gehe die Annah­me, der Min­dest­satz stel­le die übli­che Ver­gü­tung dar, fehl. Das OLG Cel­le führt aus, dass es sich hier­bei ledig­lich um eine blo­ße Unter­stel­lung han­deln würde.

Hin­weis:

Inner­halb der Recht­spre­chung ist es umstrit­ten, ob bei Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Pri­va­ten die Min­dest- und Höchst­sät­ze der HOAI nicht mehr von den natio­na­len Gerich­ten ange­wen­det wer-den dür­fen. Erst­mals hat ein Gericht aus­ge­ur­teilt, dass die Min­dest­sät­ze der HOAI nicht als Grund­la­ge für die Ermitt­lung der übli­chen Ver­gü­tung her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Üblich ist eine Ver­gü­tung, die zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung der betei­lig­ten Krei­se am Ort der Werk­leis­tung gewährt zu wer­den pflegt. Dies lässt sich nur mit sach­ver­stän-diger Hil­fe fest­stel­len. Das OLG Cel­le hat die Revi­si­on zugelassen.