Anspruch auf Sicherheit gemäß § 648a BGB verjährt in 3 Jahren!

Anmerkung zu: OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2015, Az: 21 U 71/15

Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) schließen im Jahr 2009 einen Bau-vertrag. Die Abnahme erfolgt Anfang des Jahres 2010. Danach kommt es zu Streitigkeiten über die Schlussrechnung. Der AN fordert im Jahr 2012 vom AG erstmals eine Sicherheit gemäß § 648a BGB. Der AG leistet keine Sicherheit. Der zwischenzeitlich für den AN eingesetzte Insolvenzverwalter erhebt Klage. Die Vergütungsansprüche an sich sind weitgehend unstreitig, allerdings sind diese einredebehaftet.

Das Landgericht erteilt in I. Instanz im März 2015 den Hinweis, dass der Anspruch verjährt sein könnte. Danach erhebt der AG die Einrede der Verjährung. Das Landgericht weist die Klage ab. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Verjährung bereits gemäß § 195 BGB mit Ablauf des Jahres begonnen hat, in dem der Bauvertrag geschlossen wurde.

Die eingelegte Berufung hat Erfolg!

Bei dem Anspruch gemäß § 648a BGB handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch. Es gilt damit die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährung beginnt allerdings – solange die Vergütung noch nicht verjährt ist – erst mit erstmaliger Aufforderung des AN an den AG, eine entsprechende Bauhandwerkersicherheit zu stellen, zu laufen.

Deshalb war der im Jahre 2012 erstmalig geltend gemachte Anspruch auf Stellung einer entsprechenden Sicherheit im Jahr 2015 noch nicht verjährt. Ohne einen Hemmungstatbestand wäre Ablauf erst am 31.12.2015 eingetreten.

Die zutreffende Entscheidung arbeitet überzeugend heraus, dass der Anspruch auf eine Sicherheit gemäß § 648a BGB zwar mit Abschluss des Bauvertrages entsteht. Fällig wird der Anspruch jedoch erst mit Aufforderung zur Stellung dieser Sicherheit. Folglich beginnt die Verjährung erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.