Anspruch auf Zusatz­ver­gü­tung muss grund­sätz­lich ange­kün­digt werden!

Anmer­kung zu: OLG Dres­den, Urteil vom 27.04.2017, Az: 10 U 881/14

Der Auf­trag­neh­mer (AN) ist mit Ver­klin­ke­rungs- und Ver­fu­gungs­ar­bei­ten beauf­tragt wor­den. Er ver­langt eine zusätz­li­che Ver­gü­tung für das Aus­füh­ren von Anschluss­fu­gen mit einer Mehr­stär­ke bis 30 mm. Laut LV ist ledig­lich das Abdich­ten von Anschluss­fu­gen mit einer Brei­te von max. 10 – 20 mm vor­ge­se­hen. Der Auf­trag­ge­ber (AG) ver­wei­gert die Zah­lung der zusätz­li­chen Ver­gü­tung mit der Begrün­dung, der AN habe den Anspruch auf Zusatz­ver­gü­tung nicht vor Beginn der Arbei­ten angekündigt.

Das OLG spricht dem AN die zusätz­li­che Ver­gü­tung aus­nahms­wei­se zu. Die Ankün­di­gung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 VOB/B ist aus­nahms­wei­se ent­behr­lich, wenn sie im kon­kre­ten Fall für den Schutz des Auf­trag­ge­bers nicht erfor­der­lich und daher ohne Funk­ti­on war. Für den AG war ohne Wei­te­res ersicht­lich, dass das Abdich­ten von Anschluss­fu­gen mit einer Fugen­brei­te von mehr als 20 mm zwangs­läu­fig erfor­der­lich ist.

Hin­weis:

Bei ange­ord­ne­ten Zusatz­leis­tun­gen (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 6 VOB/B ist eine Ankün­di­gung des Ver­gü­tungs­an­spruchs erfor­der­lich. Bei einer Ände­rung des Bau­ent­wurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B) folgt der Anspruch auf Preis­an­pas­sung auto­ma­tisch aus § 2 Abs. 5 VOB/B.

Nach wel­chen Kri­te­ri­en die Unter­schei­dung zu erfol­gen hat, ist umstrit­ten. Nach Ansicht des BGH sind nicht ver­ein­bar­te Leis­tun­gen i.S.v. § 1 Abs. 4 S. 1 VOB/B zur Errich­tung eines funk­ti­ons­taug­li­chen und zweck­ent­spre­chen­den Wer­kes erfor­der­li­che, aber nicht in der Leis­tungs­be­schrei­bung ent­hal­te­ne Leistungen.

Der AN soll­te, damit sein Anspruch nicht an For­ma­li­en schei­tert, einen Anspruch auf Mehr­ver­gü­tung immer ankün­di­gen und zwar unab­hän­gig davon, ob die­ser auf einer geän­der­ten oder einer zusätz­li­chen Leis­tung beruht. Zudem soll­te die Ankün­di­gung einen Hin­weis auf mög­li­che Bau­zeit­ver­län­ge­rungs­an­sprü­che enthalten.

Die Ankün­di­gung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B ist ech­te Tat­be­stands­vor­aus­set­zung für den beson­de­ren Vergütungsanspruch.