Anspruch auf Zusatzvergütung muss grundsätzlich angekündigt werden!

Anmerkung zu: OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2017, Az: 10 U 881/14

Der Auftragnehmer (AN) ist mit Verklinkerungs- und Verfugungsarbeiten beauftragt worden. Er verlangt eine zusätzliche Vergütung für das Ausführen von Anschlussfugen mit einer Mehrstärke bis 30 mm. Laut LV ist lediglich das Abdichten von Anschlussfugen mit einer Breite von max. 10 – 20 mm vorgesehen. Der Auftraggeber (AG) verweigert die Zahlung der zusätzlichen Vergütung mit der Begründung, der AN habe den Anspruch auf Zusatzvergütung nicht vor Beginn der Arbeiten angekündigt.

Das OLG spricht dem AN die zusätzliche Vergütung ausnahmsweise zu. Die Ankündigung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 VOB/B ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers nicht erforderlich und daher ohne Funktion war. Für den AG war ohne Weiteres ersichtlich, dass das Abdichten von Anschlussfugen mit einer Fugenbreite von mehr als 20 mm zwangsläufig erforderlich ist.

Hinweis:

Bei angeordneten Zusatzleistungen (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 6 VOB/B ist eine Ankündigung des Vergütungsanspruchs erforderlich. Bei einer Änderung des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B) folgt der Anspruch auf Preisanpassung automatisch aus § 2 Abs. 5 VOB/B.

Nach welchen Kriterien die Unterscheidung zu erfolgen hat, ist umstritten. Nach Ansicht des BGH sind nicht vereinbarte Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 4 S. 1 VOB/B zur Errichtung eines funktionstauglichen und zweckentsprechenden Werkes erforderliche, aber nicht in der Leistungsbeschreibung enthaltene Leistungen.

Der AN sollte, damit sein Anspruch nicht an Formalien scheitert, einen Anspruch auf Mehrvergütung immer ankündigen und zwar unabhängig davon, ob dieser auf einer geänderten oder einer zusätzlichen Leistung beruht. Zudem sollte die Ankündigung einen Hinweis auf mögliche Bauzeitverlängerungsansprüche enthalten.

Die Ankündigung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B ist echte Tatbestandsvoraussetzung für den besonderen Vergütungsanspruch.