Der Archi­tekt muss Bau­her­ren war­nen, wenn die Rech­nung des AN tech­ni­sche Risi­ken offenbart!

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 24.10.2014 – 22 U 2/12 BGH, Beschluss vom 20.04.2017 – VII ZR 288/14

Ein Inves­tor lässt sich von einem Archi­tek­ten auf­grund eines münd­li­chen Auf­tra­ges beim Bau eines Ein­kaufs­zen­trums unter­stüt­zen. Im Zusam­men­hang mit der Rech­nungs­prü­fung erhielt der Archi­tekt Kennt­nis davon, dass der Tief­bau­er einen Erd­aus­tausch vor­nahm und Stahl­werk­schla­cke als Boden­grund für Gebäu­de und Park­flä­che ein­brach­te. Mehr als 5 Jah­re nach Abnah­me de Bau­leis­tung stell­te sich her­aus, dass die ein­ge­bau­te Schla­cke nicht hin­rei­chend raum­be­stän­dig war, was zu einer Auf­wöl­bung des Park­plat­zes und zu Längs­ris­sen im Gebäu­de führ­te. Der Inves­tor nimmt u.a. den Archi­tek­ten auf Scha­dens­er­satz in Anspruch. Die­ser wen­det ein, dass er nicht mit der Bau­über­wa­chung beauf­tragt war. Außer­dem sei ein Anspruch gegen ihn verjährt. 

Der Archi­tekt wehrt sich ohne Erfolg!

Zwar besteht kei­ne Hin­weis­pflicht auf dro­hen­de Schä­den für einen Archi­tek­ten, der nicht umfas­send mit Bau­pla­nung oder Bau­lei­tung des betref­fen­den Gewerks befasst ist. In beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len kann sich jedoch aus Treu und Glau­ben den­noch eine sol­che Ver­pflich­tung erge­ben. Eine der­ar­ti­ge Auf­klä­rungs­pflicht besteht dann, wenn ein unkun­di­ger Ver­trags­part­ner der Gefahr aus­ge­setzt ist, Umstän­de nicht zu erken­nen, die geeig­net sind, die Bau­durch­füh­rung ins­ge­samt zu ver­ei­teln. Die Schla­cke hät­te auf­grund ihres Quell­po­ten­ti­als nicht als Unter­grund ein­ge­setzt wer­den dür­fen. Für den Park­platz hät­te sie nur nach umfas­sen­den Qua­li­täts­si­che­rungs­maß­nah­men ver­wen­det wer­den dür­fen. Die vom Archi­tek­ten geprüf­te Abrech­nung ent­hält weder text­lich, noch abrech­nungs­tech­nisch einen Hin­weis, dass eine bau­tech­ni­sche Prü­fung vor Ein­bau durch­ge­führt wor­den war. Damit war es dem rei­nen Zufall über­las­sen, ob das Werk dau­er­haft Bestand haben wird.

Auch wenn der Archi­tekt nur abrech­nungs­tech­nisch mit der Sache befasst war, muss­te der Archi­tekt den Inves­tor auf das Risi­ko hin­wei­sen. Das OLG hat in dem unter­las­se­nen Hin­weis auch Arg­list gese­hen, sodass die Ansprü­che des AG inner­halb der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist des § 195 BGB (3 Jah­re) ver­jäh­ren. Aller­dings beginnt die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist erst mit Anspruchs­ent­ste­hung und Kennt­nis des Mangels.