Der Architekt muss Bauherren warnen, wenn die Rechnung des AN technische Risiken offenbart!

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2014 – 22 U 2/12 BGH, Beschluss vom 20.04.2017 – VII ZR 288/14

Ein Investor lässt sich von einem Architekten aufgrund eines mündlichen Auftrages beim Bau eines Einkaufszentrums unterstützen. Im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung erhielt der Architekt Kenntnis davon, dass der Tiefbauer einen Erdaustausch vornahm und Stahlwerkschlacke als Bodengrund für Gebäude und Parkfläche einbrachte. Mehr als 5 Jahre nach Abnahme de Bauleistung stellte sich heraus, dass die eingebaute Schlacke nicht hinreichend raumbeständig war, was zu einer Aufwölbung des Parkplatzes und zu Längsrissen im Gebäude führte. Der Investor nimmt u.a. den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser wendet ein, dass er nicht mit der Bauüberwachung beauftragt war. Außerdem sei ein Anspruch gegen ihn verjährt.

Der Architekt wehrt sich ohne Erfolg!

Zwar besteht keine Hinweispflicht auf drohende Schäden für einen Architekten, der nicht umfassend mit Bauplanung oder Bauleitung des betreffenden Gewerks befasst ist. In besonderen Ausnahmefällen kann sich jedoch aus Treu und Glauben dennoch eine solche Verpflichtung ergeben. Eine derartige Aufklärungspflicht besteht dann, wenn ein unkundiger Vertragspartner der Gefahr ausgesetzt ist, Umstände nicht zu erkennen, die geeignet sind, die Baudurchführung insgesamt zu vereiteln. Die Schlacke hätte aufgrund ihres Quellpotentials nicht als Untergrund eingesetzt werden dürfen. Für den Parkplatz hätte sie nur nach umfassenden Qualitätssicherungsmaßnahmen verwendet werden dürfen. Die vom Architekten geprüfte Abrechnung enthält weder textlich, noch abrechnungstechnisch einen Hinweis, dass eine bautechnische Prüfung vor Einbau durchgeführt worden war. Damit war es dem reinen Zufall überlassen, ob das Werk dauerhaft Bestand haben wird.

Auch wenn der Architekt nur abrechnungstechnisch mit der Sache befasst war, musste der Architekt den Investor auf das Risiko hinweisen. Das OLG hat in dem unterlassenen Hinweis auch Arglist gesehen, sodass die Ansprüche des AG innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre) verjähren. Allerdings beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit Anspruchsentstehung und Kenntnis des Mangels.