Archi­tek­ten­pflich­ten in der Leis­tungs­pha­se 5

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 16.06.2017 – 22 U 14/17

Es geht um die Pla­nung einer Systemplatte/Dämmung einer Fuß­bo­den­hei­zung in einer Dop­pel­ga­ra­ge. Das OLG stellt fest, dass die­se Systemplatte/Dämmung als wich­ti­ges und gefah­ren­träch­ti­ges Aus­füh­rungs­de­tail hät­te geplant und dem Auf­trag­neh­mer (AN) detail­liert vor­ge­ge­ben wer­den müs­sen. Im Rah­men der Leis­tungs­pha­se 5 ist der Archi­tekt ver­pflich­tet, die Aus­füh­rungs­de­tails umfas­send zeich­ne­risch dar­zu­stel­len. Das bedeu­tet im Regel­fall, dass für alle Gewer­ke Aus­füh­rungs­plä­ne erstellt wer­den müs­sen und dass für zahl­rei­che Gewer­ke dar­über hin­aus bis ins Ein­zel­ne und in Klei­nig­kei­ten gehend geplant wer­den muss. Dies trifft ins­be­son­de­re die Berei­che Trag­wer­ke und Bau­phy­sik. Die Aus­füh­rungs­pla­nung muss bei scha­dens­träch­ti­gen Details beson­ders dif­fe­ren­ziert und für den Unter­neh­mer in einer jeg­li­ches Risi­ko aus­schlie­ßen­den Wei­se deut­lich sein. Gera­de bei Pro­ble­men der Wär­me­däm­mung muss die Aus­füh­rungs­pla­nung bis ins kleins­te Detail gehen, not­falls bis zum Maß­stab 1:1. Fer­tigt der Archi­tekt die danach für ein kon­kre­tes Gewerk not­wen­di­gen Aus­füh­rungs­plä­ne nicht, liegt inso­weit in die­sem Unter­las­sen ein Planungsfehler. 

Hin­weis:

Die erfor­der­li­che Pla­nungs­tie­fe im Rah­men der Aus­füh­rungs­pla­nung darf nicht unter­schätzt wer­den. Zwar wer­den die beschrie­be­nen Pla­nungs- und Aus­schrei­bungs­an­for­de­run­gen nicht auf hand­werk­li­che Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten anzu­wen­den sein.

Bei ris­kan­ten oder gar scha­dens­träch­ti­gen Bau­wei­sen ist es aber unab­ding­bar, die kon­kre­te Aus­füh­rung im Detail dar­zu­stel­len und vorzugeben.