Architektenpflichten in der Leistungsphase 5

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 – 22 U 14/17

Es geht um die Planung einer Systemplatte/Dämmung einer Fußbodenheizung in einer Doppelgarage. Das OLG stellt fest, dass diese Systemplatte/Dämmung als wichtiges und gefahrenträchtiges Ausführungsdetail hätte geplant und dem Auftragnehmer (AN) detailliert vorgegeben werden müssen. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Das bedeutet im Regelfall, dass für alle Gewerke Ausführungspläne erstellt werden müssen und dass für zahlreiche Gewerke darüber hinaus bis ins Einzelne und in Kleinigkeiten gehend geplant werden muss. Dies trifft insbesondere die Bereiche Tragwerke und Bauphysik. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jegliches Risiko ausschließenden Weise deutlich sein. Gerade bei Problemen der Wärmedämmung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail gehen, notfalls bis zum Maßstab 1:1. Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt insoweit in diesem Unterlassen ein Planungsfehler.

Hinweis:

Die erforderliche Planungstiefe im Rahmen der Ausführungsplanung darf nicht unterschätzt werden. Zwar werden die beschriebenen Planungs- und Ausschreibungsanforderungen nicht auf handwerkliche Selbstverständlichkeiten anzuwenden sein.

Bei riskanten oder gar schadensträchtigen Bauweisen ist es aber unabdingbar, die konkrete Ausführung im Detail darzustellen und vorzugeben.