Mög­li­che Beweis­last­um­kehr bei Ver­ei­te­lung eines Ortstermins

Anmer­kung zu: OLG Stutt­gart, Urteil vom 26.06.2017, Az.: 10 U 132/15

Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) ver­klagt den Unter­neh­mer (U) auf Kos­ten­vor­schuss zur Man­gel­be­sei­ti­gung wegen zahl­rei­chen Män­geln an einem aus ein­zel­nen Eigen­tums­woh­nun­gen bestehen­den Mehr­fa­mi­li­en­haus. Eine der zahl­rei­chen Man­gel­be­haup­tun­gen der WEG bestand dar­in, dass erst nach unver­hält­nis­mä­ßig lan­ger Zeit war­mes Was­ser in den Bädern ein­zel­ner Woh­nun­gen zur Ver­fü­gung ste­he. Im Rah­men eines Orts­ter­mins des gericht­lich beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen waren die ent­spre­chen­den Woh­nun­gen nicht zugäng­lich, obwohl die ent­spre­chen­den Eigen­tü­mer bzw. Mie­ter durch die WEG über den Orts­ter­min infor­miert waren. 

Das Gericht hat des­we­gen eine Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des U ange­nom­men. Das Gericht nahm für den grund­sätz­lich für die Man­gel­frei­heit sei­ner Leis­tung beweis­pflich­ti­gen U an, dass nach den Grund­sät­zen der Beweis­ver­ei­te­lung inso­weit kei­ne Män­gel vor­la­gen. Eine Beweis­ver­ei­te­lung liegt dann vor, wenn eine Par­tei sei­nem beweis­pflich­ti­gen Geg­ner die Beweis­füh­rung schuld­haft erschwert oder unmög­lich macht. Das Gericht sah die­se Vor­aus­set­zung vor­lie­gend als gege­ben an. Die WEG konn­te kei­ne nach­voll­zieh­ba­ren Grün­de für die Ver­wei­ge­rung des Zutrit­tes ange­ben. Ein wei­te­rer Orts­ter­min wur­de sei­tens der WEG auch nicht erbeten. 

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung stellt eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung dar. Es ist im Ein­zel­fall abzu­wä­gen, ob tat­säch­lich eine Beweis­ver­ei­te­lung vor­liegt oder nicht. 

In der­ar­ti­gen Fäl­len kommt auch eine Anord­nung des Gerich­tes gemäß § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO in Fra­ge, wonach zu Las­ten der jewei­li­gen Wohnungseigentümer/Mieter die Dul­dung der Begut­ach­tung ange­ord­net wer­den kann.