Vertragsdurchführung geht bei streitiger Nachtragsforderung vor Preisgewissheit

Anmerkung zu: Kammergericht, Urteil vom 13.06.2017, Az: 21 U 24/15

Der mit der Ausführung von Betonarbeiten beauftragte AN macht am 20.11.2012 eine Nachtragsforderung für den Einbau einer bereits zum Auftragsumfang gehö-renden Elementtreppe geltend und verlangt die Stellung einer § 648a-BGB-Sicherheit bis 27.11.2012. Der AG weist den Nachtrag zurück und fordert den AN auf, bis zum 22.11.2012 einen verbindlichen Termin für die Treppenmontage zu benennen. Nachdem dies nicht geschieht, kündigt der AG den Vertrag nach § 8 Abs. 3 VOB/B.

Das Kammergericht ist in zweiter Instanz der Meinung, dass die Nachtragsfor-derungen zwar unbegründet gewesen sind und der AN deshalb nicht zur Einstellung der Arbeiten berechtigt war. In Ermangelung einer angemessenen Frist zur Benennung eines verbindlichen Montagetermins ist die Kündigung jedoch unwirksam.

Der AG hat hier offenbar die Nerven verloren. Streitigkeiten über Nachträge hätten den AN nämlich grundsätzlich nicht dazu berechtigt, seine Leistungen einzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AG die Beauftragung eines berechtigten und prüfbar angebotenen Nachtrages grundlos verweigert. Der AG ist im VOB/B-Vertrag jederzeit zur Anordnung von Änderungen und Zusatzleistungen berechtigt. Den AN trifft eine Vorleistungspflicht für diese Leistungen, auch ohne Vereinbarung einer Nachtragsvergütung.

Der AG scheiterte hier daran, dass er

–    keine Frist für die Treppenmontage gesetzt hat, sondern nur eine Frist zur Bekanntgabe des entsprechenden Termins und
–    daran, dass die Frist zu kurz bemessen war.