Ver­trags­durch­füh­rung geht bei strei­ti­ger Nach­trags­for­de­rung vor Preisgewissheit

Anmer­kung zu: Kam­mer­ge­richt, Urteil vom 13.06.2017, Az: 21 U 24/15

Der mit der Aus­füh­rung von Beton­ar­bei­ten beauf­trag­te AN macht am 20.11.2012 eine Nach­trags­for­de­rung für den Ein­bau einer bereits zum Auf­trags­um­fang gehö-ren­den Ele­ment­trep­pe gel­tend und ver­langt die Stel­lung einer § 648a-BGB-Sicher­heit bis 27.11.2012. Der AG weist den Nach­trag zurück und for­dert den AN auf, bis zum 22.11.2012 einen ver­bind­li­chen Ter­min für die Trep­pen­mon­ta­ge zu benen­nen. Nach­dem dies nicht geschieht, kün­digt der AG den Ver­trag nach § 8 Abs. 3 VOB/B.

Das Kam­mer­ge­richt ist in zwei­ter Instanz der Mei­nung, dass die Nach­trags­for-derun­gen zwar unbe­grün­det gewe­sen sind und der AN des­halb nicht zur Ein­stel­lung der Arbei­ten berech­tigt war. In Erman­ge­lung einer ange­mes­se­nen Frist zur Benen­nung eines ver­bind­li­chen Mon­ta­ge­ter­mins ist die Kün­di­gung jedoch unwirksam.

Der AG hat hier offen­bar die Ner­ven ver­lo­ren. Strei­tig­kei­ten über Nach­trä­ge hät­ten den AN näm­lich grund­sätz­lich nicht dazu berech­tigt, sei­ne Leis­tun­gen ein­zu­stel­len. Etwas ande­res gilt nur dann, wenn der AG die Beauf­tra­gung eines berech­tig­ten und prüf­bar ange­bo­te­nen Nach­tra­ges grund­los ver­wei­gert. Der AG ist im VOB/B‑Vertrag jeder­zeit zur Anord­nung von Ände­run­gen und Zusatz­leis­tun­gen berech­tigt. Den AN trifft eine Vor­leis­tungs­pflicht für die­se Leis­tun­gen, auch ohne Ver­ein­ba­rung einer Nachtragsvergütung.

Der AG schei­ter­te hier dar­an, dass er 

-    kei­ne Frist für die Trep­pen­mon­ta­ge gesetzt hat, son­dern nur eine Frist zur Bekannt­ga­be des ent­spre­chen­den Ter­mins und
-    dar­an, dass die Frist zu kurz bemes­sen war.