Auch funktionstauglicher Estrich kann mangelhaft sein!

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.12.2020, Az: 12 U 66/20

Der AN soll in einem Wohnhaus einen Designestrich ausführen. Nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung soll der Estrich zur Bewehrung Stahldrahtfasern enthalten, was aber nicht der Fall ist. Nach erfolgloser Fristsetzung verklagt der AG den AN auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung (Austausch des vorhandenen Estrichs gegen einen vertragsgerechten Estrich).

Der AN räumt das Fehlen der Stahldrahtfasern ein, wendet aber ein, dass der Estrich trotzdem gebrauchstauglich und hinreichend tragfähig sei. Außerdem sei ein vollständiger Austausch des funktionstauglichen Estrichs unverhältnismäßig.

Der AG obsiegt. Die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit begründet einen Sachmangel auch dann, wenn die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.

Unverhältnismäßig ist der Austausch des Estrichs auch nicht. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass Stahldrahtfasern die Stabilität und die Haltbarkeit des Estrichs erhöhen. Zudem habe der AN die Stahldrahtfasern „zumindest grob fahrlässig“ weggelassen.

Hinweis:

Sogar eine höherwertige Bauausführung kann einen Werkmangel darstellen, wenn sie nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Ferner sind an die Möglichkeit, die Mangelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit zu verweigern, sehr hohe Anforderungen zu stellen.