Auch funk­ti­ons­taug­li­cher Est­rich kann man­gel­haft sein!

OLG Schles­wig, Beschluss vom 02.12.2020, Az: 12 U 66/20

Der AN soll in einem Wohn­haus einen Desi­gnest­rich aus­füh­ren. Nach der ver­trag­li­chen Leis­tungs­be­schrei­bung soll der Est­rich zur Beweh­rung Stahl­draht­fa­sern ent­hal­ten, was aber nicht der Fall ist. Nach erfolg­lo­ser Frist­set­zung ver­klagt der AG den AN auf Kos­ten­vor­schuss zur Man­gel­be­sei­ti­gung (Aus­tausch des vor­han­de­nen Est­richs gegen einen ver­trags­ge­rech­ten Estrich).

Der AN räumt das Feh­len der Stahl­draht­fa­sern ein, wen­det aber ein, dass der Est­rich trotz­dem gebrauchs­taug­lich und hin­rei­chend trag­fä­hig sei. Außer­dem sei ein voll­stän­di­ger Aus­tausch des funk­ti­ons­taug­li­chen Est­richs unverhältnismäßig.

Der AG obsiegt. Die Abwei­chung der Ist-Beschaf­fen­heit von der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Soll-Beschaf­fen­heit begrün­det einen Sach­man­gel auch dann, wenn die Funk­ti­ons­taug­lich­keit nicht beein­träch­tigt wird.

Unver­hält­nis­mä­ßig ist der Aus­tausch des Est­richs auch nicht. Die Beweis­auf­nah­me hat erge­ben, dass Stahl­draht­fa­sern die Sta­bi­li­tät und die Halt­bar­keit des Est­richs erhö­hen. Zudem habe der AN die Stahl­draht­fa­sern „zumin­dest grob fahr­läs­sig“ weggelassen.

Hin­weis:

Sogar eine höher­wer­ti­ge Bau­aus­füh­rung kann einen Werk­man­gel dar­stel­len, wenn sie nicht den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ent­spricht. Fer­ner sind an die Mög­lich­keit, die Man­gel­be­sei­ti­gung wegen Unver­hält­nis­mä­ßig­keit zu ver­wei­gern, sehr hohe Anfor­de­run­gen zu stellen.