Bau­trä­ger kann bei end­gül­ti­ger Abnah­me­ver­wei­ge­rung zurücktreten!

OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2020, Az: 24 U 143/19

Der Käu­fer (K) erwirbt vom Bau­trä­ger (B) eine Eigen­tums­woh­nung. Als B zur Abnah­me auf­for­dert, ver­wei­gert K die­se wegen eines Man­gels an Tief­ga­ra­ge und Kel­ler. Er lehnt die Abnah­me „zur Zeit“ wegen die­ses Man­gels ab. Die Abnah­me des Son­der­ei­gen­tums stellt er in Aus­sicht. Dar­auf­hin tritt B wegen Zah­lungs­ver­zu­ges und Wei­ge­rung der Abnah­me vom Ver­trag zurück. Die Rate wird dann durch K begli­chen. Danach strei­ten die Par­tei­en, ob der Ver­trag rück­ab­zu­wi­ckeln ist, wobei K im Pro­zess unstrei­tig stellt, dass der gerüg­te Man­gel nicht vor­han­den ist.

Der Rück­tritt des B ist wirk­sam und zwar unab­hän­gig davon, ob K mit der Zah­lung einer Rate in Ver­zug war oder nicht, da K die Abnah­me ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert hat­te. B muss­te des­halb auch kei­ne Frist zur Abnah­me set­zen. Dar­an ändert auch nichts, dass K die Abnah­me der Gara­ge nur „zur Zeit“ abge­lehnt hat­te. Er hat sich auf einen Man­gel beru­fen, der zu kei­ner Zeit vorlag.

Hin­weis:

Bau­trä­ger haben wegen stei­gen­der Bau­kos­ten und Kauf­prei­se mit­un­ter durch­aus Inter­es­se an einer Rück­ab­wick­lung von Verträgen.

Frag­lich ist, ob B hier ohne Frist­set­zung zurück­tre­ten durf­te, da eigent­lich, bevor der Rück­tritt wirk­sam erklärt wer­den kann, eine zuvor gesetz­te Frist erfolg­los abge­lau­fen sein muss. Dies ist aller­dings u.a. dann ent­behr­lich, wenn der Schuld­ner die Leis­tung ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert. Da K die Abnah­me „zur Zeit“ ver­wei­gert hat, ist frag­lich, ob von einer end­gül­ti­gen Abnah­me­ver­wei­ge­rung aus­ge­gan­gen wer­den kann.

Im Zwei­fel soll­te zur Sicher­heit eine Frist zur Abnah­me gesetzt wer­den. Dar­auf kommt es bei Bau­trä­ger­ver­trä­gen aller­dings oft nicht an, wenn sich der Erwer­ber auch in Zah­lungs­ver­zug befindet.