Bauträger kann bei endgültiger Abnahmeverweigerung zurücktreten!

OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2020, Az: 24 U 143/19

Der Käufer (K) erwirbt vom Bauträger (B) eine Eigentumswohnung. Als B zur Abnahme auffordert, verweigert K diese wegen eines Mangels an Tiefgarage und Keller. Er lehnt die Abnahme „zur Zeit“ wegen dieses Mangels ab. Die Abnahme des Sondereigentums stellt er in Aussicht. Daraufhin tritt B wegen Zahlungsverzuges und Weigerung der Abnahme vom Vertrag zurück. Die Rate wird dann durch K beglichen. Danach streiten die Parteien, ob der Vertrag rückabzuwickeln ist, wobei K im Prozess unstreitig stellt, dass der gerügte Mangel nicht vorhanden ist.

Der Rücktritt des B ist wirksam und zwar unabhängig davon, ob K mit der Zahlung einer Rate in Verzug war oder nicht, da K die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert hatte. B musste deshalb auch keine Frist zur Abnahme setzen. Daran ändert auch nichts, dass K die Abnahme der Garage nur „zur Zeit“ abgelehnt hatte. Er hat sich auf einen Mangel berufen, der zu keiner Zeit vorlag.

Hinweis:

Bauträger haben wegen steigender Baukosten und Kaufpreise mitunter durchaus Interesse an einer Rückabwicklung von Verträgen.

Fraglich ist, ob B hier ohne Fristsetzung zurücktreten durfte, da eigentlich, bevor der Rücktritt wirksam erklärt werden kann, eine zuvor gesetzte Frist erfolglos abgelaufen sein muss. Dies ist allerdings u.a. dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Da K die Abnahme „zur Zeit“ verweigert hat, ist fraglich, ob von einer endgültigen Abnahmeverweigerung ausgegangen werden kann.

Im Zweifel sollte zur Sicherheit eine Frist zur Abnahme gesetzt werden. Darauf kommt es bei Bauträgerverträgen allerdings oft nicht an, wenn sich der Erwerber auch in Zahlungsverzug befindet.