Stundenlohnzettel sorgfältig ausfüllen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2021, Az: 3-15 O 3/20

Der AN führt Fliesenarbeiten aus. Es ist vereinbart, dass die Fliesenarbeiten als Lohnarbeiten auf Aufmaß abzurechnen sind und dass die Stundenlohnzettel gemäß § 15 Abs. 3 VOB/B u.a. das Datum, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, die Namen der Arbeitskräfte, die Art der Leistung, Beschreibung der Leistung und die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft enthalten sollen.

Nachdem der AN seine Schlussrechnung gelegt hat, kürzt der AG die Stundenlohnarbeiten auf Null, da diese nicht nachprüfbar seien, weil die Stundenlohnnachweise nicht die vereinbarten Angaben enthalten.

Auch der Einwand, dass man sich auf der Baustelle dahingehend geeinigt habe, dass es ausreiche, wenn die Stundenlohnzettel vom jeweiligen Bauleiter gegengezeichnet seien und nicht immer alle Arbeiter mit Namen genannt werden würden, bringt den AN nicht weiter. Auch der Einwand, die Arbeiten seien vor Ort angeordnet worden, hilft nicht.

Das LG weist die Werklohnklage zurück, da die Abrechnung der Stundenlohnarbeiten unzureichend ist.

Die Stundenlohnzettel enthalten nicht die Angaben gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 VOB/B. Das LG weist darauf hin, dass die Arbeiten so nachvollziehbar und detailliert zu beschreiben sind, dass die Überprüfung des angesetzten Zeitaufwands durch einen Sachverständigen möglich ist. Da die eingereichten Stundenlohnzettel derart unzureichend sind, ist es nach Auffassung des LG auch ohne Belang, dass sie seitens des AG unterzeichnet worden sind. Auch der Umstand, dass die Arbeiten vor Ort angeordnet worden seien, entbinde den AN nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlich erbrachten Aufwand.

Hinweis:

Entscheidend ist tatsächlich, ob die Stundenlohnzettel von einem Sachverständigen überprüft werden können. Es muss also genau ersichtlich sein, was, wo und mit welchem Aufwand gemacht worden ist. Summarische Angaben reichen hierfür nicht aus.