Ver­zug des Vor­un­ter­neh­mers – Kein Nachtrag!

OLG Ham­burg, Urteil vom 27.11.2020, Az: 8 U 7/20

Der AN soll Boden­be­lags­ar­bei­ten zu einem Pau­schal­preis aus­füh­ren. Die Leis­tun­gen sol­len spä­tes­tens Ende März bzw. Anfang Mai 2015 vom AG abge­ru­fen wer­den. Wegen ver­zö­ger­ter Vor­ge­wer­ke kann der AN die Arbei­ten erst ab Febru­ar 2016 aus­füh­ren. Er ver­langt des­halb wegen gestie­ge­ner Mate­ri­al­prei­se eine um 7,5 % erhöh­te Vergütung.

Erfolg­los!

Ein Mehr­ver­gü­tungs­an­spruch steht dem AN bereits des­halb nicht zu, weil die Stö­rung des Ver­tra­ges wegen der Ver­zö­ge­rung der Bau­aus­füh­rung nicht als Anord­nung des AG gewer­tet wer­den kann. Der AN hat des­halb kei­nen Mehr­ver­gü­tungs­an­spruch aus § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 5 VOB/B.

Glei­ches gilt für die Mit­tei­lung des AG, es lägen ver­än­der­te Bau­zeit­um­stän­de vor.

Es besteht auch kein Scha­dens­er­satz­an­spruch, weil die­ser Ver­schul­den des AG vor­aus­set­zen wür­de. Der AG muss sich aber das Ver­schul­den des Vor­un­ter­neh­mers nicht zurech­nen lassen.

Ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach § 642 BGB schei­tert dar­an, dass die­ser Ent­schä­di­gungs­an­spruch nicht die Mehr­kos­ten umfasst, die erst nach Been­di­gung der Bau­ab­lauf­stö­rung anfallen.

Hin­weis:

Bau­zeit­nach­trä­ge sind regel­mä­ßig sehr schwie­rig durch­zu­set­zen. Der AN soll­te des­halb auch eine Kün­di­gung des Ver­tra­ges wegen Annah­me­ver­zug (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B) in Betracht zie­hen. Die­se Kün­di­gungs­mög­lich­keit besteht neben der Kün­di­gungs­mög­lich­keit aus § 6 Abs. 7 VOB/B und setzt kei­ne drei­mo­na­ti­ge Unter­bre­chung vor­aus. Die Kün­di­gung ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 VOB/B erst zuläs­sig, wenn dem AG ohne Erfolg eine ange­mes­se­ne Frist zur Ver­trags­er­fül­lung gesetzt und die Kün­di­gung ange­droht wurde.