Verzug des Vorunternehmers – Kein Nachtrag!

OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020, Az: 8 U 7/20

Der AN soll Bodenbelagsarbeiten zu einem Pauschalpreis ausführen. Die Leistungen sollen spätestens Ende März bzw. Anfang Mai 2015 vom AG abgerufen werden. Wegen verzögerter Vorgewerke kann der AN die Arbeiten erst ab Februar 2016 ausführen. Er verlangt deshalb wegen gestiegener Materialpreise eine um 7,5 % erhöhte Vergütung.

Erfolglos!

Ein Mehrvergütungsanspruch steht dem AN bereits deshalb nicht zu, weil die Störung des Vertrages wegen der Verzögerung der Bauausführung nicht als Anordnung des AG gewertet werden kann. Der AN hat deshalb keinen Mehrvergütungsanspruch aus § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 5 VOB/B.

Gleiches gilt für die Mitteilung des AG, es lägen veränderte Bauzeitumstände vor.

Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch, weil dieser Verschulden des AG voraussetzen würde. Der AG muss sich aber das Verschulden des Vorunternehmers nicht zurechnen lassen.

Ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB scheitert daran, dass dieser Entschädigungsanspruch nicht die Mehrkosten umfasst, die erst nach Beendigung der Bauablaufstörung anfallen.

Hinweis:

Bauzeitnachträge sind regelmäßig sehr schwierig durchzusetzen. Der AN sollte deshalb auch eine Kündigung des Vertrages wegen Annahmeverzug (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B) in Betracht ziehen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht neben der Kündigungsmöglichkeit aus § 6 Abs. 7 VOB/B und setzt keine dreimonatige Unterbrechung voraus. Die Kündigung ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 VOB/B erst zulässig, wenn dem AG ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und die Kündigung angedroht wurde.