Auf­trag­neh­mer muss sich an den Auf­trag­ge­ber wen­den, wenn der Archi­tekt die Beden­ken nicht teilt!

(OLG Cel­le, Urteil vom 04.08.2016, Az: 13 U 104/12)

 Die Dach­kon­struk­ti­on eines Super­mark­tes ist man­gel­haft. Der Auf­trag­neh­mer (AN) ver­tei­digt sich mit ver­meint­lich mit­ge­teil­ten Beden­ken wegen unzu­rei­chen­der Vorarbeiten.

Der AN hat damit kei­nen Erfolg. Eine Beden­ken­an­mel­dung, die die Haf­tung des AN ent­fal­len las­sen kann, wur­de nicht fest­ge­stellt. Gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B hät­te der AN vor Beginn sei­ner Arbei­ten die Beden­ken dem Auf­trag­ge­ber (AG) mit­tei­len müs­sen und zwar in Schrift­form. Dies ist nicht erfolgt. Zwar kön­nen auch münd­lich erteil­te Hin­wei­se nicht gänz­lich unbe­ach­tet blei­ben und zu einem Mit­ver­schul­den des AG füh­ren. Aller­dings muss die Beleh­rung in Anbe­tracht ihrer erheb­li­chen Bedeu­tung grund­sätz­lich vom AN selbst gegen­über dem AG oder des­sen befug­tem Ver­tre­ter erfol­gen. Sie muss so ein­deu­tig sein, dass die Trag­wei­te der Nicht­be­fol­gung klar wird. Wird der Archi­tekt belehrt und ver­schließt sich die­ser den vor­ge­brach­ten Beden­ken, so muss sich der AN unmit­tel­bar an den AG wen­den. Das ist nicht erfolgt. Der AN haf­tet also wegen der fest­ge­stell­ten Mängel.

Dar­auf hin­zu­wei­sen ist außer­dem, dass den AN die Dar­le­gungs- und Beweis­last dahin­ge­hend trifft, wie, wann und wem gegen­über er sei­ne Beden­ken mit­ge­teilt hat. Außer­dem hat die Beden­ken­an­mel­dung grund­sätz­lich schrift­lich zu erfol­gen, wobei hier­für die tele­kom­mu­ni­ka-tive Über­mitt­lung nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB aus­reicht. Im Ein­zel­fall kann ein münd­li­cher Hin­weis genü­gen, wenn die­ser ein­deu­tig, voll­stän­dig und erschöp­fend ist. Die Beden­ken­an­mel­dung hat grund­sätz­lich vom AN selbst zu erfol­gen und zwar jeden­falls dann gegen­über dem AG, wenn sich des­sen Ver­tre­ter den Beden­ken ver­schließt. Es emp­fiehlt sich daher, die Beden­ken­an­mel­dung immer auch dem AG gegen­über abzu­ge­ben, wenn nicht sicher­ge­stellt wer­den kann, dass der Archi­tekt die Beden­ken teilt und weitergibt.