Auftragnehmer muss sich an den Auftraggeber wenden, wenn der Architekt die Bedenken nicht teilt!
(OLG Celle, Urteil vom 04.08.2016, Az: 13 U 104/12)
Die Dachkonstruktion eines Supermarktes ist mangelhaft. Der Auftragnehmer (AN) verteidigt sich mit vermeintlich mitgeteilten Bedenken wegen unzureichender Vorarbeiten.
Der AN hat damit keinen Erfolg. Eine Bedenkenanmeldung, die die Haftung des AN entfallen lassen kann, wurde nicht festgestellt. Gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B hätte der AN vor Beginn seiner Arbeiten die Bedenken dem Auftraggeber (AG) mitteilen müssen und zwar in Schriftform. Dies ist nicht erfolgt. Zwar können auch mündlich erteilte Hinweise nicht gänzlich unbeachtet bleiben und zu einem Mitverschulden des AG führen. Allerdings muss die Belehrung in Anbetracht ihrer erheblichen Bedeutung grundsätzlich vom AN selbst gegenüber dem AG oder dessen befugtem Vertreter erfolgen. Sie muss so eindeutig sein, dass die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Wird der Architekt belehrt und verschließt sich dieser den vorgebrachten Bedenken, so muss sich der AN unmittelbar an den AG wenden. Das ist nicht erfolgt. Der AN haftet also wegen der festgestellten Mängel.
Darauf hinzuweisen ist außerdem, dass den AN die Darlegungs- und Beweislast dahingehend trifft, wie, wann und wem gegenüber er seine Bedenken mitgeteilt hat. Außerdem hat die Bedenkenanmeldung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, wobei hierfür die telekommunika-tive Übermittlung nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB ausreicht. Im Einzelfall kann ein mündlicher Hinweis genügen, wenn dieser eindeutig, vollständig und erschöpfend ist. Die Bedenkenanmeldung hat grundsätzlich vom AN selbst zu erfolgen und zwar jedenfalls dann gegenüber dem AG, wenn sich dessen Vertreter den Bedenken verschließt. Es empfiehlt sich daher, die Bedenkenanmeldung immer auch dem AG gegenüber abzugeben, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass der Architekt die Bedenken teilt und weitergibt.