Nullpositionen sind Teilkündigung und keine Leistungsänderung!

(OLG München, Beschluss vom 02.04.2019, Az: 28 U 413/19)

Bei Metallarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schulgebäudes kommen zwei Positionen aus dem LV nicht zur Anwendung, da der Auftraggeber (AG) diese nicht ausgeführt haben möchte. Nach Beendigung der Arbeiten rechnet der Auftragnehmer (AN) für diese entfallenen Leistungen entgangenen Gewinn ab, da die entfallenen Leistungen seiner Meinung nach als Teilkündigung zu werten sind. Der AG meint, eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen steht dem AN nicht zu, da hier § 2 Abs. 3 VOB/B für Mengenmin-derungen heranzuziehen sei. Darüber hinaus sei schon die nach § 8 VOB/B erforderliche Schriftform der Kündigung nicht eingehalten.

Die Auffassung des AG trifft nicht zu: § 2 VOB/B will einen Ausgleich für Mengenänderungen herbeiführen, wenn sich die anfängliche Schätzung als unzutreffend erweist. Wenn der AG jedoch auf bestimmte Positionen verzichtet, liegt keine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß den Wertungen des § 2 VOB/B vor, da dieser Verzicht nicht mit der Ungenauigkeit einer Prognose vergleichbar ist. Ob eine Teilkündigung vorliegt oder nicht, kann offenbleiben, da für Nullpositionen nur eine Abrechnung nach § 8 VOB/B (bzw. § 648 BGB) in Betracht kommt.