Haftung des Unternehmers auch dann, wenn ihm ein Fehler nicht nachzuweisen ist?

(BGH, Urteil vom 07.02.2019, Az: VII ZR 274/17)

Der Auftragnehmer (AN) hat für die Abdichtung einer Terrasse zunächst eine Abdichtung aus Bitumenschweißbahn verlegt. Hierauf verlegte ein anderer Unternehmer Estrich und Fliesen, bevor der AN anschließend die Ränder mit Zinkisolierungen, Wandanschlussschienen und Silikon abdichtete.

Es zeigt sich an den angrenzenden Wänden Feuchtigkeit. Der Auftraggeber (AG) verlangt daher Beseitigung dieser Feuchtigkeitsschäden sowie von Folgeschäden und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Mangelfolgeschäden.

Der AN verteidigt sich damit, dass die Abdichtung auch bei der Verlegung des Estrichs oder durch Setzungen des Gebäudes beschädigt worden sein könnte. Zur Klärung der Undichtigkeiten und deren Ursache hätte der Sachverständige die Abdichtung selbst untersuchen müssen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil der AG die Freilegung der Abdichtung verweigert habe.

Der BGH meint hierzu, dass nach jetzigem Stand die Freilegung der Abdichtung für den Nachweis des Mangels zum Zeitpunkt der Abnahme nicht erforderlich sei. Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte und nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion (Dichtigkeit) nicht erfüllt. Zur Prüfung der Dichtigkeit bedarf es – so der BGH – der Freilegung der Abdichtung nicht. Es genügt ein Flutungsversuch mit gefärbtem Wasser. Für den Nachweis eines Mangels bedarf es nicht der Feststellung, auf welche Ursache ein Funktionsdefizit zurückzuführen ist. Die Haftung für Mängel sei verschuldensunabhängig und greife auch dann, wenn dem Unternehmer ein Ausführungsfehler nicht nachgewiesen werden kann.

Auf ein Verschulden kommt es für den Schadensersatzanspruch wegen eventueller Mangelfolgeschäden (Schäden an anderen Bauteilen, Sachverständigen- und Anwaltskosten) an. Dabei kann das Verschulden bei nicht rechtzeitiger Nachbesserung auch darauf beruhen, dass der Unternehmer seiner Pflicht zur fristgerechten Beseitigung des Mangels nicht nachkommt.