Haf­tung des Unter­neh­mers auch dann, wenn ihm ein Feh­ler nicht nach­zu­wei­sen ist?

(BGH, Urteil vom 07.02.2019, Az: VII ZR 274/17)

Der Auf­trag­neh­mer (AN) hat für die Abdich­tung einer Ter­ras­se zunächst eine Abdich­tung aus Bitu­men­schweiß­bahn ver­legt. Hier­auf ver­leg­te ein ande­rer Unter­neh­mer Est­rich und Flie­sen, bevor der AN anschlie­ßend die Rän­der mit Zink­iso­lie­run­gen, Wand­an­schluss­schie­nen und Sili­kon abdichtete.

Es zeigt sich an den angren­zen­den Wän­den Feuch­tig­keit. Der Auf­trag­ge­ber (AG) ver­langt daher Besei­ti­gung die­ser Feuch­tig­keits­schä­den sowie von Fol­ge­schä­den und die Fest­stel­lung der Ersatz­pflicht für künf­ti­ge Mangelfolgeschäden.

Der AN ver­tei­digt sich damit, dass die Abdich­tung auch bei der Ver­le­gung des Est­richs oder durch Set­zun­gen des Gebäu­des beschä­digt wor­den sein könn­te. Zur Klä­rung der Undich­tig­kei­ten und deren Ursa­che hät­te der Sach­ver­stän­di­ge die Abdich­tung selbst unter­su­chen müs­sen. Dies sei jedoch nicht mög­lich gewe­sen, weil der AG die Frei­le­gung der Abdich­tung ver­wei­gert habe.

Der BGH meint hier­zu, dass nach jet­zi­gem Stand die Frei­le­gung der Abdich­tung für den Nach­weis des Man­gels zum Zeit­punkt der Abnah­me nicht erfor­der­lich sei. Ein Man­gel liegt bereits dann vor, wenn der mit dem Ver­trag ver­folg­te Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk sei­ne ver­ein­bar­te und nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­te Funk­ti­on (Dich­tig­keit) nicht erfüllt. Zur Prü­fung der Dich­tig­keit bedarf es – so der BGH – der Frei­le­gung der Abdich­tung nicht. Es genügt ein Flu­tungs­ver­such mit gefärb­tem Was­ser. Für den Nach­weis eines Man­gels bedarf es nicht der Fest­stel­lung, auf wel­che Ursa­che ein Funk­ti­ons­de­fi­zit zurück­zu­füh­ren ist. Die Haf­tung für Män­gel sei ver­schul­dens­un­ab­hän­gig und grei­fe auch dann, wenn dem Unter­neh­mer ein Aus­füh­rungs­feh­ler nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Auf ein Ver­schul­den kommt es für den Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen even­tu­el­ler Man­gel­fol­ge­schä­den (Schä­den an ande­ren Bau­tei­len, Sach­ver­stän­di­gen- und Anwalts­kos­ten) an. Dabei kann das Ver­schul­den bei nicht recht­zei­ti­ger Nach­bes­se­rung auch dar­auf beru­hen, dass der Unter­neh­mer sei­ner Pflicht zur frist­ge­rech­ten Besei­ti­gung des Man­gels nicht nachkommt.