Barzahlung spricht für Schwarzarbeit!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021, Az: 5 U 18/20

Der Auftraggeber (AG) beauftragt umfangreiche Sanierungsarbeiten mit einem Auftragsvolumen von über 50.000,00 €. Es gibt weder ein schriftliches Angebot, noch einen schriftlichen Vertrag. Abschlagszahlungen leistet der AG ausschließlich in bar. Schriftliche Quittungen gibt es nur für einen Teil der Abschlagszahlungen. Dann geraten die Parteien in Streit und die Arbeiten werden nicht fertiggestellt. Im Laufe der ersten Instanz erstellt der Auftragnehmer (AN) seine Schlussrechnung, in der die Abschlagszahlungen nicht berücksichtigt werden. Der AG verlangt Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 80.000,00 €, Gutachterkosten in Höhe von rund 90.000,00 € und Rückzahlung der Abschlagszahlungen in Höhe von 50.000,00 €. Der AN verlangt Restwerklohn in Höhe von 75.000,00 €.

Beide Parteien bleiben erfolglos, da der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Unternehmer gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt und der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, d. h. auch dann, wenn sich keine der Parteien hierauf beruft. Im vorliegenden Fall war das Fehlen eines schriftlichen Vertrages und Barzahlungen ohne Quittung gewichtige Indizien für eine „Ohne-Rechnung-Abrede“.

Hinweis:

Ein Werkvertrag mit einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ unterliegt dem Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes mit der Folge, dass der gesamte Vertrag wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig ist. Wenn der Vertrag nichtig ist, hat keine der Parteien Ansprüche, also weder der AN einen Anspruch auf Bezahlung, noch der AG Mängelansprüche oder Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen.