Leichsenring & Kollegen | Bauanwälte | Nürnberg & Zwickau
  • Kanzlei
    • Eine Kanzlei – zwei Standorte:
    • Nürnberg
    • Zwickau
  • Anwälte
    • Tord H. Leichsenring
    • Ines Krause
    • Tilman Leichsenring
  • Tätigkeitsbereiche
  • Mandanten
    • Bauherren / Auftraggeber / Erwerber vom Bauträger
    • Bauunternehmen / Generalunternehmer
    • Bauträger
    • Planer
  • Aktuelles
  • Kontakt
    • Standort Nürnberg
    • Standort Zwickau
    • Online
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Allgemein

Barzahlung spricht für Schwarzarbeit!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021, Az: 5 U 18/20

Der Auftraggeber (AG) beauftragt umfangreiche Sanierungsarbeiten mit einem Auftragsvolumen von über 50.000,00 €. Es gibt weder ein schriftliches Angebot, noch einen schriftlichen Vertrag. Abschlagszahlungen leistet der AG ausschließlich in bar. Schriftliche Quittungen gibt es nur für einen Teil der Abschlagszahlungen. Dann geraten die Parteien in Streit und die Arbeiten werden nicht fertiggestellt. Im Laufe der ersten Instanz erstellt der Auftragnehmer (AN) seine Schlussrechnung, in der die Abschlagszahlungen nicht berücksichtigt werden. Der AG verlangt Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 80.000,00 €, Gutachterkosten in Höhe von rund 90.000,00 € und Rückzahlung der Abschlagszahlungen in Höhe von 50.000,00 €. Der AN verlangt Restwerklohn in Höhe von 75.000,00 €.

Beide Parteien bleiben erfolglos, da der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Unternehmer gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt und der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, d. h. auch dann, wenn sich keine der Parteien hierauf beruft. Im vorliegenden Fall war das Fehlen eines schriftlichen Vertrages und Barzahlungen ohne Quittung gewichtige Indizien für eine „Ohne-Rechnung-Abrede“.

Hinweis:

Ein Werkvertrag mit einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ unterliegt dem Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes mit der Folge, dass der gesamte Vertrag wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig ist. Wenn der Vertrag nichtig ist, hat keine der Parteien Ansprüche, also weder der AN einen Anspruch auf Bezahlung, noch der AG Mängelansprüche oder Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen.

https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png 0 0 Tord Leichsenring https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png Tord Leichsenring2022-09-06 13:46:492022-09-06 13:46:49Barzahlung spricht für Schwarzarbeit!
Hier finden Sie weiter­führende Informationen zu interessanten aktuellen Entscheidungen rund um das Thema Baurecht.
→ mehr

Neueste Beiträge

  • Abnahme und Zustandsfeststellung im BGB-Bauvertrag
  • Wie ist abzurechnen, wenn kein Aufmaß möglich ist?
  • Zu kurze Nachbesserungsfrist muss gerügt werden!
  • Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ – Umfassende Aufklärung erforderlich!
  • Erwerber können den Bauträger auf Fertigstellung verklagen!
  • Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?
  • Wer muss Überzahlung bei gekündigtem Vertrag beweisen?
  • Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung steht auch dem Architekten zu!
  • Abrechnung von Stundenlohnarbeiten!
  • Leistungserbringung ohne Plan!

Mehr im Archiv:

  • 2025
  • 2024
  • 2023
  • 2022
  • 2021
  • 2020
  • 2019
  • 2018
  • 2017
  • 2016
  • 2015
  • 2014
  • 2013
  • 2012
  • 2011
0911 98 10 30 8600
0375 56 57 30 250
    • Impressum
    • Datenschutz
    Link to: Bauträger kann bei endgültiger Abnahmeverweigerung zurücktreten! Link to: Bauträger kann bei endgültiger Abnahmeverweigerung zurücktreten! Bauträger kann bei endgültiger Abnahmeverweigerung zurücktreten! Link to: <strong>Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen!</strong> Link to: <strong>Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen!</strong> Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen!
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen