Bar­zah­lung spricht für Schwarzarbeit!

OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 14.01.2021, Az: 5 U 18/20

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt umfang­rei­che Sanie­rungs­ar­bei­ten mit einem Auf­trags­vo­lu­men von über 50.000,00 €. Es gibt weder ein schrift­li­ches Ange­bot, noch einen schrift­li­chen Ver­trag. Abschlags­zah­lun­gen leis­tet der AG aus­schließ­lich in bar. Schrift­li­che Quit­tun­gen gibt es nur für einen Teil der Abschlags­zah­lun­gen. Dann gera­ten die Par­tei­en in Streit und die Arbei­ten wer­den nicht fer­tig­ge­stellt. Im Lau­fe der ers­ten Instanz erstellt der Auf­trag­neh­mer (AN) sei­ne Schluss­rech­nung, in der die Abschlags­zah­lun­gen nicht berück­sich­tigt wer­den. Der AG ver­langt Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten in Höhe von 80.000,00 €, Gut­ach­ter­kos­ten in Höhe von rund 90.000,00 € und Rück­zah­lung der Abschlags­zah­lun­gen in Höhe von 50.000,00 €. Der AN ver­langt Rest­werk­lohn in Höhe von 75.000,00 €.

Bei­de Par­tei­en blei­ben erfolg­los, da der Werk­ver­trag wegen Ver­sto­ßes gegen das Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz nich­tig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Unter­neh­mer gegen das Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz ver­stößt und der Bestel­ler den Ver­stoß kennt und bewusst zum eige­nen Vor­teil ausnutzt.

Ein Ver­stoß gegen das Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz ist vom Gericht von Amts wegen zu berück­sich­ti­gen, d. h. auch dann, wenn sich kei­ne der Par­tei­en hier­auf beruft. Im vor­lie­gen­den Fall war das Feh­len eines schrift­li­chen Ver­tra­ges und Bar­zah­lun­gen ohne Quit­tung gewich­ti­ge Indi­zi­en für eine „Ohne-Rech­nung-Abre­de“.

Hin­weis:

Ein Werk­ver­trag mit einer „Ohne-Rech­nung-Abre­de“ unter­liegt dem Anwen­dungs­be­reich des Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­set­zes mit der Fol­ge, dass der gesam­te Ver­trag wegen Ver­sto­ßes gegen § 134 BGB nich­tig ist. Wenn der Ver­trag nich­tig ist, hat kei­ne der Par­tei­en Ansprü­che, also weder der AN einen Anspruch auf Bezah­lung, noch der AG Män­gel­an­sprü­che oder Anspruch auf Rück­zah­lung geleis­te­ter Zahlungen.