Wider­ruf bei außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­nen Verträgen!

OLG Cel­le, Urteil vom 12.01.2022, Az: 14 U 111/21

Die Par­tei­en schlie­ßen einen Werk­ver­trag über den Ein­bau einer neu­en Wär­me­pum­pe nebst Puf­fer­spei­cher. Der Ver­trag wird im Wohn­haus des Ver­brau­chers abge­schlos­sen. Nach­dem der AN sei­ne Leis­tun­gen erbracht hat und der AG hier­für Abschlags­zah­lun­gen leis­te­te, erklär­te der AG den Wider­ruf des Ver­tra­ges. Der AN ver­langt Zah­lung des rest­li­chen Werk­loh­nes. Im Wege der Wider­kla­ge macht der AG Rück­zah­lung der geleis­te­ten Abschlags­zah­lun­gen geltend.

Das Gericht gab dem AG Recht und stell­te fest, dass der AG den Ver­trag wirk­sam wider­ru­fen hat. Der Ver­trag wur­de im Wohn­haus des AG abge­schlos­sen. Folg­lich hat der AG ein Wider­rufs­recht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB. Dabei wird nicht danach unter­schie­den, ob sich der Ver­brau­cher bei Ver­trags­ab­schluss in einer kon­kret indi­vi­du­el­len Über­rum­pe­lungs­si­tua­ti­on befun­den hat.

Vor­lie­gend ist das Wider­rufs­recht auch nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F. aus­ge­schlos­sen, da es sich hier­bei nicht um eine erheb­li­che Umbau­maß­nah­me im Sin­ne die­ser Vor­schrift han­delt. Nach einem Wider­ruf sind die Par­tei­en an ihre bei Abschluss des Ver­tra­ges abge­ge­be­nen Erklä­run­gen nicht mehr gebun­den. Des­halb hat das Gericht die Kla­ge des AN auf Zah­lung des Werk­loh­nes abgewiesen.

Bei einem Wider­ruf sind die emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück­zu­ge­wäh­ren, wes­halb der AG als Ver­brau­cher Anspruch auf Rück­zah­lung sei­ner Abschlags­zah­lun­gen hat.

Das aller­dings unter der Ein­schrän­kung, dass der AG dem AN Zug um Zug die ein­ge­bau­te Wär­me­pum­pe zurück­ge­ben und deren Aus­bau ermög­li­chen muss. Da hier ein Aus­bau mög­lich ist, sind die Vor­aus­set­zun­gen des Wer­ter­sat­zes nach § 357 Abs. 8 BGB nicht gegeben.

Unter­neh­mer sind gut bera­ten, wenn sie den Bestel­ler ord­nungs­ge­mäß schrift­lich über sei­ne Wider­rufs­mög­lich­keit beleh­ren und mit dem Beginn der Arbei­ten den Ablauf der Wider­rufs­frist abwar­ten. Erfolgt kei­ne Wider­rufs­be­leh­rung, ist die­se aber nötig, kann ein Ver­brau­cher von sei­ner Wider­rufs­mög­lich­keit ein Jahr und 14 Tage Gebrauch machen, unab­hän­gig davon, ob mit der Aus­füh­rung der Arbei­ten bereits begon­nen wur­de oder nicht.