Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen!

OLG Celle, Urteil vom 12.01.2022, Az: 14 U 111/21

Die Parteien schließen einen Werkvertrag über den Einbau einer neuen Wärmepumpe nebst Pufferspeicher. Der Vertrag wird im Wohnhaus des Verbrauchers abgeschlossen. Nachdem der AN seine Leistungen erbracht hat und der AG hierfür Abschlagszahlungen leistete, erklärte der AG den Widerruf des Vertrages. Der AN verlangt Zahlung des restlichen Werklohnes. Im Wege der Widerklage macht der AG Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen geltend.

Das Gericht gab dem AG Recht und stellte fest, dass der AG den Vertrag wirksam widerrufen hat. Der Vertrag wurde im Wohnhaus des AG abgeschlossen. Folglich hat der AG ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB. Dabei wird nicht danach unterschieden, ob sich der Verbraucher bei Vertragsabschluss in einer konkret individuellen Überrumpelungssituation befunden hat.

Vorliegend ist das Widerrufsrecht auch nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F. ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um eine erhebliche Umbaumaßnahme im Sinne dieser Vorschrift handelt. Nach einem Widerruf sind die Parteien an ihre bei Abschluss des Vertrages abgegebenen Erklärungen nicht mehr gebunden. Deshalb hat das Gericht die Klage des AN auf Zahlung des Werklohnes abgewiesen.

Bei einem Widerruf sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, weshalb der AG als Verbraucher Anspruch auf Rückzahlung seiner Abschlagszahlungen hat.

Das allerdings unter der Einschränkung, dass der AG dem AN Zug um Zug die eingebaute Wärmepumpe zurückgeben und deren Ausbau ermöglichen muss. Da hier ein Ausbau möglich ist, sind die Voraussetzungen des Wertersatzes nach § 357 Abs. 8 BGB nicht gegeben.

Unternehmer sind gut beraten, wenn sie den Besteller ordnungsgemäß schriftlich über seine Widerrufsmöglichkeit belehren und mit dem Beginn der Arbeiten den Ablauf der Widerrufsfrist abwarten. Erfolgt keine Widerrufsbelehrung, ist diese aber nötig, kann ein Verbraucher von seiner Widerrufsmöglichkeit ein Jahr und 14 Tage Gebrauch machen, unabhängig davon, ob mit der Ausführung der Arbeiten bereits begonnen wurde oder nicht.