Prognoserisiko der Sanierung trägt der Bauträger!
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2019, Az: 29 U 133/18
In einer neu zu errichtenden Wohnanlage ereignet sich im Herbst 2009 ein erster Wasserschaden, weil eine Druckwasserleitung im Badezimmer undicht war. Der zweite Schaden tritt im April 2010 auf, als im Lichthof des Untergeschosses aufgestautes Wasser aufgrund unzureichender Abdichtung der bodentiefen Fensterelemente in die Wohnung eindringt.
Der Sachverständige des Haftpflichtversicherers des Architekten kam im ersten Gutachten zu einer Mitverantwortlichkeit des Architekten, des Fensterbauers und des Rohbauers und schätzte den Schaden auf 26.000,00 €. Nach einem zweiten Gutachten des Sachverständigen wird ein Schimmelschaden festgestellt und die Herstellungskosten werden nunmehr auf 50.500,00 € geschätzt. Der Erwerber lässt deshalb den gesamten Estrich der Wohnung entfernen und begehrt vom Bauträger bezugsfertige Herstellung. Der Bauträger verweigert das, weil der Erwerber für den Schimmelschaden aufgrund unzureichender Sanierung des ersten Wasserschadens in Eigenregie selbst verantwortlich ist.
Das OLG gibt dem Erwerber Recht. Der Bauträger haftet für beide Feuchtigkeitsschäden. Es ist daher unerheblich, ob der Schimmelschaden infolge des ersten oder des zweiten Wasserschadens eingetreten ist. Der Einwand einer unvollständigen Teilsanierung des ersten Schadens ist nicht aufklärungsbedürftig, da der Estrich aufgrund des zweiten Wasserschadens erneut insgesamt ausgebaut werden muss. Ein Nacherfüllungsanspruch des Erwerbers ist auch nicht dadurch untergegangen, dass er im Anschluss an die außergerichtlichen Gutachten den Estrich komplett einbauen ließ. Das ist dem Erwerber nicht vorwerfbar, da nach den Einschätzungen des Sachverständigen vielmehr nahelag, dass der komplette Ausbau des Estrichs erforderlich wird.
Hinweis:
Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Mangelbeseitigungsmaßnahmen ist auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, die der Auftraggeber bei verständiger Würdigung zum Zeitpunkt der Mangelbeseitigung als vernünftiger wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten durfte und konnte. Erstattungsfähig sind daher auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.