Pro­gno­se­ri­si­ko der Sanie­rung trägt der Bauträger!

OLG Frank­furt, Urteil vom 30.09.2019,  Az: 29 U 133/18

In einer neu zu errich­ten­den Wohn­an­la­ge ereig­net sich im Herbst 2009 ein ers­ter Was­ser­scha­den, weil eine Druck­was­ser­lei­tung im Bade­zim­mer undicht war. Der zwei­te Scha­den tritt im April 2010 auf, als im Licht­hof des Unter­ge­schos­ses auf­ge­stau­tes Was­ser auf­grund unzu­rei­chen­der Abdich­tung der boden­tie­fen Fens­ter­ele­men­te in die Woh­nung eindringt.

Der Sach­ver­stän­di­ge des Haft­pflicht­ver­si­che­rers des Archi­tek­ten kam im ers­ten Gut­ach­ten zu einer Mit­ver­ant­wort­lich­keit des Archi­tek­ten, des Fens­ter­bau­ers und des Roh­bau­ers und schätz­te den Scha­den auf 26.000,00 €. Nach einem zwei­ten Gut­ach­ten des Sach­ver­stän­di­gen wird ein Schim­mel­scha­den fest­ge­stellt und die Her­stel­lungs­kos­ten wer­den nun­mehr auf 50.500,00 € geschätzt. Der Erwer­ber lässt des­halb den gesam­ten Est­rich der Woh­nung ent­fer­nen und begehrt vom Bau­trä­ger bezugs­fer­ti­ge Her­stel­lung. Der Bau­trä­ger ver­wei­gert das, weil der Erwer­ber für den Schim­mel­scha­den auf­grund unzu­rei­chen­der Sanie­rung des ers­ten Was­ser­scha­dens in Eigen­re­gie selbst ver­ant­wort­lich ist.

Das OLG gibt dem Erwer­ber Recht. Der Bau­trä­ger haf­tet für bei­de Feuch­tig­keits­schä­den. Es ist daher uner­heb­lich, ob der Schim­mel­scha­den infol­ge des ers­ten oder des zwei­ten Was­ser­scha­dens ein­ge­tre­ten ist. Der Ein­wand einer unvoll­stän­di­gen Teil­sa­nie­rung des ers­ten Scha­dens ist nicht auf­klä­rungs­be­dürf­tig, da der Est­rich auf­grund des zwei­ten Was­ser­scha­dens erneut ins­ge­samt aus­ge­baut wer­den muss. Ein Nach­er­fül­lungs­an­spruch des Erwer­bers ist auch nicht dadurch unter­ge­gan­gen, dass er im Anschluss an die außer­ge­richt­li­chen Gut­ach­ten den Est­rich kom­plett ein­bau­en ließ. Das ist dem Erwer­ber nicht vor­werf­bar, da nach den Ein­schät­zun­gen des Sach­ver­stän­di­gen viel­mehr nahe­lag, dass der kom­plet­te Aus­bau des Est­richs erfor­der­lich wird.

Hin­weis:

Hin­sicht­lich der Erfor­der­lich­keit von Man­gel­be­sei­ti­gungs­maß­nah­men ist auf den Auf­wand und die Kos­ten abzu­stel­len, die der Auf­trag­ge­ber bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung zum Zeit­punkt der Man­gel­be­sei­ti­gung als ver­nünf­ti­ger wirt­schaft­lich den­ken­der Bau­herr auf­grund sach­kun­di­ger Bera­tung für erfor­der­lich hal­ten durf­te und konn­te. Erstat­tungs­fä­hig sind daher auch sol­che Kos­ten, die für einen erfolg­lo­sen oder sich spä­ter als unver­hält­nis­mä­ßig teu­er her­aus­stel­len­den Ver­such auf­ge­wen­det wurden.