Bau­herr muss nicht für Wit­te­rungs­schutz sorgen!

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 20.04.2017, Az. VII ZR 194/13

Der AN wird im Rah­men einer öffent­li­chen Aus­schrei­bung unter Ein­be­zie­hung der VOB/B mit der Errich­tung einer Auto­bahn­brü­cke beauf­tragt. Die Leis­tung soll spä­tes­tens am 15.05.2010 voll­endet sein. Im Janu­ar und Febru­ar 2010 gibt es eine lan­ge Win­ter­pe­ri­ode mit Frost und Schnee, die deut­lich über den Durch­schnitts­wer­ten der ver­gan­ge­nen 30 Jah­re liegt. Der AN stellt des­halb sei­ne Arbei­ten ein und nimmt sie erst am 08.03.2010 wie­der auf. Ein Nach­trags­an­ge­bot, mit dem der AN zusätz­li­che Kos­ten für Bau­stel­len­ein­rich­tung, Bau­stel­len­ge­mein­kos­ten, Per­so­nal sowie Unter­de­ckung der All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten gel­tend macht, lehnt der AG ab.

Der AN ver­liert in allen drei Instan­zen. Es liegt kei­ne Anord­nung des AG vor, wes­halb ein Mehr­ver­gü­tungs­an­spruch nicht aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B abge­lei­tet wer­den kann. Ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung nach § 642 BGB schei­det eben­falls aus. Nach die­ser Vor­schrift kann der AN eine Ent­schä­di­gung ver­lan­gen, wenn der AG eine ihm oblie­gen­de Mit­wir­kungs­hand­lung unter­lässt und hier­durch in Ver­zug der Annah­me gerät. Dem zu Grun­de lie­gen­den Ver­trag kann nicht ent­nom­men wer­den, dass es dem AG oblag, Ein­wir­kun­gen in Form von Frost, Eis oder Schnee abzu­weh­ren. Eine dar­über hin­aus­ge­hen­de all­ge­mei­ne Risi­ko­zu-wei­sung zu Las­ten des AG für außer­ge­wöhn­lich ungüns­ti­ge Wit­te­rungs­ein­flüs­se, mit denen nicht gerech­net wer­den muss­te, ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz.

Hin­weis:

Selbst­ver­ständ­lich kann ver­ein­bart wer­den, dass der AG bei außer­ge­wöhn­li­chen, die Bau­aus­füh­rung behin­dern­den Wit­te­rungs­ein­flüs­sen geeig­ne­te Maß­nah­men zu ergrei­fen hat, um die Fort­füh­rung der Arbei­ten sicher­zu­stel­len. Wenn dies ver­trag­lich ver­ein­bart ist, wür­de eine Oblie­gen­heits­ver­let­zung vor­lie­gen, die zu Ent­schä­di­gungs­an­sprü­chen nach § 642 BGB führt.