Bauherr muss nicht für Witterungsschutz sorgen!

Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 20.04.2017, Az. VII ZR 194/13

Der AN wird im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung unter Einbeziehung der VOB/B mit der Errichtung einer Autobahnbrücke beauftragt. Die Leistung soll spätestens am 15.05.2010 vollendet sein. Im Januar und Februar 2010 gibt es eine lange Winterperiode mit Frost und Schnee, die deutlich über den Durchschnittswerten der vergangenen 30 Jahre liegt. Der AN stellt deshalb seine Arbeiten ein und nimmt sie erst am 08.03.2010 wieder auf. Ein Nachtragsangebot, mit dem der AN zusätzliche Kosten für Baustelleneinrichtung, Baustellengemeinkosten, Personal sowie Unterdeckung der Allgemeinen Geschäftskosten geltend macht, lehnt der AG ab.

Der AN verliert in allen drei Instanzen. Es liegt keine Anordnung des AG vor, weshalb ein Mehrvergütungsanspruch nicht aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B abgeleitet werden kann. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift kann der AN eine Entschädigung verlangen, wenn der AG eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt und hierdurch in Verzug der Annahme gerät. Dem zu Grunde liegenden Vertrag kann nicht entnommen werden, dass es dem AG oblag, Einwirkungen in Form von Frost, Eis oder Schnee abzuwehren. Eine darüber hinausgehende allgemeine Risikozu-weisung zu Lasten des AG für außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse, mit denen nicht gerechnet werden musste, ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz.

Hinweis:

Selbstverständlich kann vereinbart werden, dass der AG bei außergewöhnlichen, die Bauausführung behindernden Witterungseinflüssen geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Fortführung der Arbeiten sicherzustellen. Wenn dies vertraglich vereinbart ist, würde eine Obliegenheitsverletzung vorliegen, die zu Entschädigungsansprüchen nach § 642 BGB führt.