Bau­ver­trag kann nicht per E‑Mail gekün­digt werden!

OLG Stutt­gart, Urteil vom 30.12.2020, Az: 10 U 202/20

Der Auf­trag­neh­mer (AN) eines VOB/B‑Vertrages macht rest­li­chen Werk­lohn gel­tend. Der Auf­trag­ge­ber (AG) ver­tei­digt sich damit, er habe den geschlos­se­nen Bau­ver­trag aus wich­ti­gem Grund gekün­digt, wes­halb ihm ein Anspruch auf Erstat­tung der Ersatz­vor­nah­me­kos­ten zuste­he. Die schrift­li­che Kün­di­gungs­er­klä­rung hat der AG ein­ge­scannt und per E‑Mail an den AN geschickt. Das Land­ge­richt gibt der Kla­ge des AN statt.

Auch die Beru­fung des AG hat kei­nen Erfolg. Ein Anspruch auf Erstat­tung der Ersatz­vor­nah­me­kos­ten setzt vor­aus, dass der Bau­ver­trag wirk­sam gekün­digt wur­de. Das in § 8 Abs. 6 VOB/B gere­gel­te Schrift­form­erfor­der­nis wird durch eine Kün­di­gung per E‑Mail nicht ein­ge­hal­ten, denn die Kün­di­gung ist schrift­lich zu erklä­ren. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB ist in den Fäl­len, in denen durch Gesetz die Schrift­form vor­ge­schrie­ben ist, die Urkun­de eigen­hän­dig durch Namens­un­ter­schrift oder mit­tels nota­ri­ell beglau­big­ten Hand­zei­chens zu unterzeichnen.

Da die VOB kein Gesetz, son­dern eine All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung ist, war die Rechts­la­ge nach altem Recht so, dass § 127 Abs. 2 BGB anwend­bar war, wonach zur Wah­rung der durch Rechts­ge­schäft bestimm­ten schrift­li­chen Form auch die tele­kom­mu­ni­ka­ti­ve Über­mitt­lung, also eine E‑Mail, aus­reich­te. Der ab 01.01.2018 gel­ten­de § 650h BGB regelt jedoch, dass die Kün­di­gung des Bau­ver­tra­ges der Schrift­form bedarf. Es gilt also seit die­sem Zeit­punkt eine gesetz­li­che Form­vor­ga­be, wonach eine tele­kom­mu­ni­ka­ti­ve Über­mitt­lung nicht mehr aus­rei­chend ist.

Die Schrift­form kann gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch elek­tro­ni­sche Form ersetzt wer­den. Dazu muss der Aus­stel­ler der Erklä­rung sei­nen Namen hin­zu­fü­gen und das elek­tro­ni­sche Doku­ment mit sei­ner qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur ver­se­hen. Eine ein­fa­che E‑Mail reicht bei Bau­ver­trä­gen also, sofern die Bau­ver­trä­ge nach dem 01.01.2018 abge­schlos­sen wur­den, nicht mehr.