Bau­zeit­ver­zö­ge­rung – Ent­schä­di­gung für All­ge­mei­ne Geschäfts­kos­ten (AGK)

OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 19.12.2019, Az: 5 U 52/19

 

Der AN soll mit sei­nen Fas­sa­den­ar­bei­ten am 30.08.2010 begin­nen. Es sind ver­schie­de­ne Vor­ge­wer­ke nicht fer­tig­ge­stellt. Des­halb ver­schiebt der AG den Bau­be­ginn. Der AN kann mit sei­nen Arbei­ten erst ab dem 21.11.2011 begin­nen. Das sind 310 Tage Ver­zö­ge­rung. Dafür ver­langt der AN eine Ent­schä­di­gung nach § 642 BGB für nicht erwirt­schaf­te­te AGK bzw. Wag­nis und Gewinn. Das LG spricht ihm rund 26.000,00 € zu. Der AG geht in Berufung.

Mit Erfolg!

Das OLG meint, dass zwar die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen für den Ent­schä­di­gungs­an­spruch aus § 642 BGB vor­lie­gen. Es gibt ins­be­son­de­re kei­ne kon­kre­ten Anhalts­punk­te dafür, dass der AN nicht leis­tungs­fä­hig und bereit gewe­sen ist. Aller­dings sind die gel­tend gemach­ten Posi­tio­nen nicht vom Sinn und Zweck des § 642 BGB umfasst – so das OLG.

§ 642 BGB gewährt eine Kom­pen­sa­ti­on dafür, dass Per­so­nal, Gerä­te und Kapi­tal bereit­ge­hal­ten wer­den. Die Ent­schä­di­gung wird also für die War­te­zei­ten gezahlt. Wird der AN aber gera­de dafür bezahlt, dass er Kapi­tal und Arbeits­kraft bereit­hält, ist nach Auf­fas­sung des OLG kein Raum für eine vom tat­säch­li­chen Bereit­hal­ten von Pro­duk­ti­ons­mit­teln abge­kop­pel­te Ent­schä­di­gung für AGK. Der AN wür­de ansons­ten für das blo­ße Vor­han­den­sein eines Geschäfts­be­triebs ent­schä­digt. Der AN hat aber nicht kon­kret dar­ge­legt, dass ein Mehr­auf­wand durch nutz­lo­ses Vor­hal­ten von Per­so­nal oder Gerät­schaf­ten ange­fal­len ist und wel­cher AGK-Auf­schlag hier­auf entfällt.

Hin­weis:

§ 642 BGB erfor­dert eine Abwä­gungs­ent­schei­dung des Gerichts auf der Grund­la­ge der im Gesetz genann­ten Kri­te­ri­en. Im Kern hat sich die Ent­schä­di­gungs­hö­he an den unpro­duk­tiv bereit­ge­hal­te­nen Pro­duk­ti­ons­mit­teln und den hier­auf ent­fal­len­den Ver­gü­tungs­an­tei­len ein­schließ­lich Antei­le für AGK sowie Wag­nis und Gewinn zu ori­en­tie­ren. Wer­den kei­ne Pro­duk­ti­ons­mit­tel unpro­duk­tiv bereit­ge­hal­ten, gibt es auch kei­nen Ver­gü­tungs­an­teil, auf den AGK-Antei­le entfallen.