Kein Bau­zei­ten­nach­trag zum Sachnachtrag

OLG Mün­chen, Urteil vom 26.09.2017, Az: 28 U 2834/09

 

Der AN wird wäh­rend der Bau­pha­se mit ver­schie­de­nen Ände­rungs- und Zusatz­leis­tun­gen beauf­tragt. Hier­zu reicht er jeweils Nach­trags­an­ge­bo­te ein, die der AG auch annimmt. Der AN mel­det aber weder Behin­de­rung an, noch ent­hal­ten sei­ne Nach­trags­an­ge­bo­te Hin­wei­se auf die mit der Aus­füh­rung der Nach­trags­leis­tun­gen ver­bun­de­nen Bau­zeit­ver­län­ge­run­gen. Nach Abschluss der Arbei­ten macht er Mehr­kos­ten infol­ge von Bau­ab­lauf­stö­run­gen in Höhe von ca. 1,8 Mio. € geltend.

Ohne Erfolg!

Bei ver­ein­bar­ten Nach­trä­gen sind etwa­ige Kos­ten einer ver­län­ger­ten Bau­zeit als in der Regel mit der Nach­trags­ver­ein­ba­rung abge­gol­ten anzu­se­hen. Dem­zu­fol­ge muss sich der AN etwa­ige Mehr­ver­gü­tungs­an­sprü­che für die ver­län­ger­te Bau­zeit bereits bei Abschluss der Nach­trags­ver­ein­ba­rung erkenn­bar vor­be­hal­ten. Tut er dies nicht, kann der AG das Nach­trags­an­ge­bot so ver­ste­hen, dass mit die­sem Ange­bot alle mit der Leis­tungs­än­de­rung oder ‑ergän­zung ent­ste­hen­den Kos­ten abge­deckt sein sol­len. Das Argu­ment des AN, dass im Moment des Nach­trags die ver­zö­ge­rungs­be­ding­ten Schä­den noch nicht abge­schätzt wer­den kön­nen, greift nicht durch. Wür­de man dem fol­gen, wür­de das Kal­ku­la­ti­ons­ri­si­ko ein­sei­tig auf den AG abge­wälzt wer­den, der erst recht nicht weiß, wel­che Aus­wir­kun­gen die Umset­zung des Nach­trags auf die Arbeits­ab­läu­fe haben.

Hin­weis:

Der Grund­satz „Kein Nach­trag zum Nach­trag“ ist stän­di­ge Recht­spre­chung. Dem­entspre­chend soll­te bei Nach­trags­an­ge­bo­ten sei­tens des AN ein ent­spre­chen­der Vor­be­halt erfolgen.