Bereits die Gefahr, dass ein Mangel eintritt, stellt einen Mangel dar!

OLG Schleswig, Urteil vom 05.07.2023, Az: 12 U 116/22

Der Auftragnehmer (AN) errichtet ein Metalldach aus Aluminium. Unter der Aluminiumeindeckung verlegt er eine Membran, die Feuchtigkeit aufsaugen bzw. speichern kann. Der Auftraggeber (AG) beanstandet die Membran und behält Teile des Werklohns ein. Der AN bestreitet den Mangel und erhebt Klage.

Ohne Erfolg!

Nach Einschätzung beider Instanzen und der beauftragten Sachverständigen ist die strittige Membran für den Einsatz unter einem Aluminiumdach ungeeignet und damit nicht fachgerecht.

Durch die Materialeigenschaften der Membran kann Kondensat entstehen, das sowohl das Aluminium des Daches als auch das Holz der Unterkonstruktion schädigen würde. Vor Ort waren solche Schäden allerdings nicht festzustellen.

Es genügt jedoch für die Annahme eines Mangels, dass eine bloße Mangelgefahr vorliegt, d. h., dass die Ungewissheit besteht, ob wegen der Verwendung des für diesen Zweck nicht gedachten Vlieses langfristig Feuchtigkeitsschäden drohen.

Hinweis:

Die Entscheidungen sind missverständlich formuliert. Es liegt nicht lediglich Mangelgefahr vor, sondern bereits ein Mangel, wenn die ausgeführte Bauweise nicht fachgerecht ist. Dies gilt auch, wenn unklar ist, ob die mangelhafte Bauausführung Folgeschäden verursacht.

Nicht fachgerecht ausgeführte Leistungen sind auch dann mangelhaft, wenn sie keine Folgeschäden befürchten lassen. Auf die Folgen von Baumängeln kommt es allenfalls dann an, wenn der Unternehmer geltend macht, die fachgerechte Mangelbeseitigung sei mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Bei der dann erforderlichen Abwägung spielt die Schadensgefahr natürlich eine maßgebliche Rolle.

Jedenfalls ist ein Baumangel nicht erst dann gegeben, wenn eine fehlerhafte Bauweise das Risiko künftiger Schäden erhöht.