Gehobene Bauweise – gehobener Schallschutz!

OLG Schleswig, Urteil vom 25.08.2023, Az: 1 U 85/21

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Arbeitnehmer (AN) mit Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsarbeiten. Dazu gehört auch der Einbau einer Wohnraumbelüftungsanlage. Nach Inbetriebnahme der Anlage rügt der AG, dass diese zu laut sei. Er meint, es sei erkennbar gewesen, dass das neue Gebäude gehobenen Ansprüchen genügen solle. Daher habe der AN zu einer Anlage raten müssen, die eine geringere Schallentwicklung aufweist. Der AN wendet ein, er habe genau die beauftragte Lüftungsanlage eingebaut und dabei keinen erhöhten Schallschutz berücksichtigen müssen.

Der AG erhebt Klage und verlangt Vorschuss für die Mangelbeseitigung in Höhe von 15.000,00 €.

Mit Erfolg!

Das OLG meint, die eingebaute Lüftungsanlage sei mangelhaft, weil sie die nach dem Vertrag vorausgesetzten Werte für Schallemissionen nicht einhält.

Zwar sei keine ausdrückliche Beschaffenheit hinsichtlich des einzuhaltenden Schallschutzes vereinbart worden. Dennoch ergibt die Vertragsauslegung, dass ein einzuhaltender Schallschutz vereinbart worden ist. Mindestens verspricht der Unternehmer dem Bauherrn stillschweigend die Einhaltung der Regeln der Technik. Für die Frage, welcher Schallschutz geschuldet ist, kommt es auf das Vorstellungsbild der Parteien vom Bauwerk an. Es sind daher nicht in jedem Fall die Mindestanforderungen an den Schallschutz nach DIN 4109 entscheidend. Besondere Qualitätsanforderungen können sich aus dem Vertragstext ergeben, aber auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen und sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfelds, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes.

Allgemein wird der Bauherr eine Ausführung erwarten, die einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entspricht. Das bedeutet in Bezug auf den Schallschutz die Anwendung der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 oder des Beiblatts 2 zur DIN 4109.

Erhöhter Schallschutz bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung, sondern kann sich aus den Umständen ergeben. Danach musste hier der AN eine Anlage anbieten, die gehobenen Anforderungen an den Schallschutz gerecht wird. Es war nämlich erkennbar, dass es sich bei dem geplanten Haus um ein solches gehobener Bauweise handelt. Dies ergab sich schon allein aus dem Grundriss des Gebäudes und dem wohl recht üppigen Raumprogramm. Auch die Lage des Gebäudes sprach dafür, dass ein gehobener Schallschutz erwartet wurde.

Hinweis:

Die Entscheidung entspricht der BGH-Rechtsprechung. Neben der Leistungsbeschreibung sind auch Umstände des ausgeschriebenen Vorhabens für die Auslegung des Vertrages bedeutsam.