Geho­be­ne Bau­wei­se – geho­be­ner Schallschutz!

OLG Schles­wig, Urteil vom 25.08.2023, Az: 1 U 85/21

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Arbeit­neh­mer (AN) mit Sanitär‑, Hei­zungs- und Lüf­tungs­ar­bei­ten. Dazu gehört auch der Ein­bau einer Wohn­raum­be­lüf­tungs­an­la­ge. Nach Inbe­trieb­nah­me der Anla­ge rügt der AG, dass die­se zu laut sei. Er meint, es sei erkenn­bar gewe­sen, dass das neue Gebäu­de geho­be­nen Ansprü­chen genü­gen sol­le. Daher habe der AN zu einer Anla­ge raten müs­sen, die eine gerin­ge­re Schall­ent­wick­lung auf­weist. Der AN wen­det ein, er habe genau die beauf­trag­te Lüf­tungs­an­la­ge ein­ge­baut und dabei kei­nen erhöh­ten Schall­schutz berück­sich­ti­gen müssen.

Der AG erhebt Kla­ge und ver­langt Vor­schuss für die Man­gel­be­sei­ti­gung in Höhe von 15.000,00 €.

Mit Erfolg!

Das OLG meint, die ein­ge­bau­te Lüf­tungs­an­la­ge sei man­gel­haft, weil sie die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­ten Wer­te für Schall­emis­sio­nen nicht einhält.

Zwar sei kei­ne aus­drück­li­che Beschaf­fen­heit hin­sicht­lich des ein­zu­hal­ten­den Schall­schut­zes ver­ein­bart wor­den. Den­noch ergibt die Ver­trags­aus­le­gung, dass ein ein­zu­hal­ten­der Schall­schutz ver­ein­bart wor­den ist. Min­des­tens ver­spricht der Unter­neh­mer dem Bau­herrn still­schwei­gend die Ein­hal­tung der Regeln der Tech­nik. Für die Fra­ge, wel­cher Schall­schutz geschul­det ist, kommt es auf das Vor­stel­lungs­bild der Par­tei­en vom Bau­werk an. Es sind daher nicht in jedem Fall die Min­dest­an­for­de­run­gen an den Schall­schutz nach DIN 4109 ent­schei­dend. Beson­de­re Qua­li­täts­an­for­de­run­gen kön­nen sich aus dem Ver­trags­text erge­ben, aber auch aus erläu­tern­den und prä­zi­sie­ren­den Erklä­run­gen und sons­ti­gen ver­trags­be­glei­ten­den Umstän­den, den kon­kre­ten Ver­hält­nis­sen des Bau­werks und sei­nes Umfelds, dem qua­li­ta­ti­ven Zuschnitt, dem archi­tek­to­ni­schen Anspruch und der Zweck­be­stim­mung des Gebäudes.

All­ge­mein wird der Bau­herr eine Aus­füh­rung erwar­ten, die einem übli­chen Qua­li­täts- und Kom­fort­stan­dard ent­spricht. Das bedeu­tet in Bezug auf den Schall­schutz die Anwen­dung der Schall­schutz­stu­fen II und III der VDI-Richt­li­nie 4100 oder des Bei­blatts 2 zur DIN 4109.

Erhöh­ter Schall­schutz bedarf kei­ner aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung, son­dern kann sich aus den Umstän­den erge­ben. Danach muss­te hier der AN eine Anla­ge anbie­ten, die geho­be­nen Anfor­de­run­gen an den Schall­schutz gerecht wird. Es war näm­lich erkenn­bar, dass es sich bei dem geplan­ten Haus um ein sol­ches geho­be­ner Bau­wei­se han­delt. Dies ergab sich schon allein aus dem Grund­riss des Gebäu­des und dem wohl recht üppi­gen Raum­pro­gramm. Auch die Lage des Gebäu­des sprach dafür, dass ein geho­be­ner Schall­schutz erwar­tet wurde.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ent­spricht der BGH-Recht­spre­chung. Neben der Leis­tungs­be­schrei­bung sind auch Umstän­de des aus­ge­schrie­be­nen Vor­ha­bens für die Aus­le­gung des Ver­tra­ges bedeutsam.