Die Nutzung des Bauwerks stellt nicht unbedingt eine Abnahme dar!
Anmerkung zu: OLG Celle, Urteil vom 10.08.2017 – 6 U 54/16
Der AN errichtet für den AG ein Nahversorgungszentrum. Im Abnahmeprotokoll vom 05.03.2014 verweigert der AG wegen fehlender Leistungen und gravierender Mängel, insbesondere an der Fassade, die Abnahme. Gleichwohl nimmt er das Nahversorgungszentrum in Betrieb. Im Prozess, den der AN wegen Restwerklohn anstrengt, bleibt der AG bei seinen Einwendungen und der fehlenden Abnahmereife sowie der fehlenden Abnahme. Das Landgericht weist die Klage ab. Dagegen richtet sich die Berufung des AN.
Ohne Erfolg!
Die Beweisaufnahme bestätigt die gravierenden Mängel. Deshalb verneint das OLG die Abnahmereife und somit den Anspruch auf Schlusszahlung. Außerdem sei die Abnahme sogar ausdrücklich verweigert worden, sodass in der Ingebrauchnahme keine konkludente Abnahme zu erblicken sei.
Hinweis:
Die Fälligkeit des Werklohns setzt die Abnahme voraus. Wenn diese wegen behaupteter Mängel ausdrücklich verweigert wird, kann die Abnahme auch nicht durch die Ingebrauchnahme des Objekts fingiert werden.