Die Nut­zung des Bau­werks stellt nicht unbe­dingt eine Abnah­me dar!

Anmer­kung zu: OLG Cel­le, Urteil vom 10.08.2017 – 6 U 54/16

Der AN errich­tet für den AG ein Nah­ver­sor­gungs­zen­trum. Im Abnah­me­pro­to­koll vom 05.03.2014 ver­wei­gert der AG wegen feh­len­der Leis­tun­gen und gra­vie­ren­der Män­gel, ins­be­son­de­re an der Fas­sa­de, die Abnah­me. Gleich­wohl nimmt er das Nah­ver­sor­gungs­zen­trum in Betrieb. Im Pro­zess, den der AN wegen Rest­werk­lohn anstrengt, bleibt der AG bei sei­nen Ein­wen­dun­gen und der feh­len­den Abnah­me­r­ei­fe sowie der feh­len­den Abnah­me. Das Land­ge­richt weist die Kla­ge ab. Dage­gen rich­tet sich die Beru­fung des AN. 

Ohne Erfolg!

Die Beweis­auf­nah­me bestä­tigt die gra­vie­ren­den Män­gel. Des­halb ver­neint das OLG die Abnah­me­r­ei­fe und somit den Anspruch auf Schluss­zah­lung. Außer­dem sei die Abnah­me sogar aus­drück­lich ver­wei­gert wor­den, sodass in der Inge­brauch­nah­me kei­ne kon­klu­den­te Abnah­me zu erbli­cken sei. 

Hin­weis:

Die Fäl­lig­keit des Werk­lohns setzt die Abnah­me vor­aus. Wenn die­se wegen behaup­te­ter Män­gel aus­drück­lich ver­wei­gert wird, kann die Abnah­me auch nicht durch die Inge­brauch­nah­me des Objekts fin­giert werden.