Durch Abnah­me kön­nen auf­trags­los erbrach­te Leis­tun­gen geneh­migt werden!

Anmer­kung zu: OLG Bran­den­burg, Urteil vom 08.12.2016, Az. 12 U 192/15

Dem AN in dem oben dis­ku­tier­ten Fall steht eine Ver­gü­tung aller­dings des­halb zu, weil der AG die ursprüng­lich auf­trags­los erbrach­ten Leis­tun­gen nach­träg­lich aner­kannt hat (§ 2 Abs. 8 Nr. 1 S. 1 VOB/B).

Der Bau­herr war in die Kor­re­spon­denz zwi­schen dem Archi­tek­ten und dem AN über die Direkt- und Not­ab­läu­fe ein­ge­bun­den. Der AG hat nicht wider­spro­chen und zudem die geän­der­te Leis­tung abge­nom­men. Dar­in hat das OLG eine nach­träg­li­che Geneh­mi­gung gesehen.

Hin­weis:

Der AN hat Glück gehabt, denn ohne wei­te­re Anhalts­punk­te wird man in der blo­ßen Abnah­me wohl kein Aner­kennt­nis von Zusatz­ar­bei­ten sehen kön­nen. Ins­be­son­de­re ist auch die Zah­lung von Abschlags­rech­nun­gen nicht als Aner­kennt­nis der in Rech­nung gestell­ten Zusatz­ar­bei­ten zu werten.

Hel­fen kön­nen dem AN in sol­chen Fäl­len ggf. die Grund­sät­ze über Anscheins- und Duldungsvollmacht.

Außer­dem sind auf­trags­los erbrach­te aber tech­nisch zwin­gend not­wen­di­ge Zusatz­leis­tun­gen nach den Grund­sät­zen über die Geschäfts­füh­rung ohne Auf­trag zusätz­lich zu ver­gü­ten. Dazu muss die Aus­füh­rung dem mut­maß­li­chen Wil­len des AG ent­spro­chen haben, wovon bei tech­ni­scher Not­wen­dig­keit aus­zu­ge­hen ist. Fer­ner müs­sen der­ar­ti­ge Leis­tun­gen im VOB-Ver­trag unver­züg­lich ange­zeigt wor­den sein.