Mehr­ver­gü­tung bei Ver­zö­ge­rung der Auftragserteilung

Anmer­kung zu: OLG Bran­den­burg, Urteil vom 15.12.2016, Az: 12 U 179/15

Ein öffent­li­cher AG schreibt Brü­cken- und Stra­ßen­bau­maß­nah­men aus. Das Ver­ga­be­ver­fah­ren ver­zö­gert sich, so dass der AN sich mit Zuschlags­frist­ver­län­ge-run­gen ein­ver­stan­den erklärt. Mit dem Zuschlag teilt der AG neue Bau­zei­ten mit. Der AN ant­wor­tet hier­auf, indem er mit­teilt, dass er der­zeit noch nicht abschät­zen kön­ne, inwie­fern Mehr- bzw. Min­der­kos­ten durch die Bau­zeit­ver­schie­bung zu erwar­ten sei­en. Danach erstellt der AN ein Nach­trags­an­ge­bot unter Berück­sich­ti­gung der ursprüng­li­chen Bau­zei­ten. Nach Ansicht des AG sind Ansprü­che wegen der Bau­zeit­ver­schie­bung, die auf den ver­spä­te­ten Zuschlag zurück­zu­füh­ren sind, aus­ge­schlos­sen. Der AN klagt.

Mit Erfolg!

Die Zustim­mung zur Zuschlags­frist­ver­län­ge­rung kann nicht dahin­ge­hend aus­ge­legt wer­den, dass der ange­bo­te­ne Preis auch dann gel­ten soll, wenn sich der Leis­tungs­zeit­raum durch Ver­zö­ge­run­gen im Ver­ga­be­ver­fah­ren ändert. Die Ver-mutung der Aus­ge­wo­gen­heit von Leis­tung und Gegen­leis­tung steht in Abhän­gig­keit zur ver­ein­bar­ten Leis­tungs­zeit. Die Par­tei­en hät­ten sich daher hier so ver­stän­digt — so das OLG -, dass die Ver­gü­tung ent­spre­chend der neu­en Aus­füh­rungs­zei­ten anzu­pas­sen ist. Die Zuschlags­mit­tei­lung, die eine neue Bau­zeit­be­stim­mung ent­hält, ist danach als neu­es Ange­bot zu wer­ten. Das Ant­wort­schrei­ben des AN stellt jedoch kei­ne Annah­me dar, son­dern sei­ner­seits ein neu­es Ange­bot, wel­ches vom AG zumin­dest still­schwei­gend ange­nom­men wurde.

Hin­weis:

Das Risi­ko der Ver­zö­ge­run­gen im Ver­ga­be­ver­fah­ren liegt beim AG. Für Auf­trag-neh­mer bedeu­tet die Ent­schei­dung Kal­ku­la­ti­ons­si­cher­heit, denn eine seriö­se Ange­bots­kal­ku­la­ti­on, die für unge­wis­se Zeit Gül­tig­keit haben soll, ist unmöglich.