Ende der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung

BGH, Urteil vom 08.08.2019, Az: VII ZR 34/18

 

Der AN wird mit Abbrucharbeiten beauftragt. Die VOB/B ist vereinbart. Der AN hatte für die Entsorgung von Bauschutt einen Einheitspreis von 462,00 €/t angeboten. Statt der ausgeschriebenen Menge von 1 t mussten ca. 84 t entsorgt werden. Hierfür beansprucht der AN den vereinbarten Einheitspreis von 462,00 €/t. Der AG errechnet auf der Basis der vom AN mitgeteilten tatsächlichen Kosten einen Einheitspreis in Höhe von 109,88 €/t und verweigert die Zahlung des darüber hinausgehenden Betrages. Der AN nimmt den AG auf Zahlung in Anspruch. Das OLG Celle hat einen Einheitspreis von 150,40 €/t für die über 110 % hinausgehende Mehrmenge als berechtigt angesehen (veränderte Transport- und Entsorgungskosten zzgl. Zuschlag von 20% sowie der unveränderten Verladekosten in Höhe von 40,00 €/t). Gegen diese Entscheidung geht der AN in Revision.

Ohne Erfolg!

Der BGH stellt fest, dass § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht regelt, wie die Vergütungsanpassung bei Mehr- oder Mindermengen vorzunehmen ist. Die Klausel sieht keine vorkalkulatorische Preisfortschreibung vor, sondern legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung in die Hände der Vertragsparteien. Erfolgt keine Einigung, enthält der Vertrag eine Lücke, welche im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss. Dabei ist entscheidend, was die Vertragspartner bei angemessener Abwägung ihrer Interessen als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.

Diese ergänzende Vertragsauslegung ergibt nach Auffassung des BGH, dass der neue EP für Mehrmengen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge zu bemessen ist. Folglich erhält der AN für die relevanten Mehrmengen eine auskömmliche Vergütung. Nach Auffassung des BGH widerspricht es Treu und Glauben, wenn der AN aufgrund der Mengenmehrung auf Kosten des AG einen über angemessene Zuschläge hinausgehenden Gewinn erwirtschaften könnte oder der AG von einem für den AN unauskömmlichen Preis profitieren würde. Eines Rückgriffs auf die vorkalkulatorische Preisfortschreibung bedarf es daher nicht. Die im Wettbewerb zustande gekommene Vergütungsvereinbarung bleibt unangetastet (vertraglich vereinbarte Menge zzgl. Toleranzzuschlag von 10%). Insofern verbleibt es bei der vereinbarten Vergütung.

Hinweis:

Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen sind auch auf geänderte und zusätzliche Leistungen übertragbar. § 2 Abs. 5 VOB/B stellt auf die Mehr- oder Minderkosten ab. § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B sieht zwar die Bemessung der Vergütung nach den Grundlagen der Preisermittlung vor, allerdings auch mit dem Zusatz: „ … und den besonderen Kosten der geforderten Leistungen.“.