Neuer Einheitspreis bei Mengenmehrung setzt keine Kostenänderung voraus

BGH, Urteil vom 21.11.2019, Az: VII ZR 10/19

  

Der AN errichtet eine Natursteinfassade einschließlich Fassadendämmung. Seine Schlussrechnung wird aufgrund von Mengenmehrungen um ca. 162.000,00 € gekürzt, da der AG meint, der vereinbarte Einheitspreis sei zumindest um den dort enthaltenen Anteil der AGK herabzusetzen. Der AN klagt und obsiegt beim Kammergericht. Nach Ansicht des Kammergerichts ist Voraussetzung für den Anspruch auf Herabsetzung des Einheitspreises, dass sich Kostenersparnisse eingestellt hätten, was der AG nicht bewiesen habe. Auch ein Abschlag um den Anteil der AGK komme nicht in Betracht, weil die AGK zur geplanten Gesamtleistung des AN gehören würden. Demzufolge könnten alle Herstellungskosten, auch die für die Mehrmengen, mit AGK beaufschlagt werden. Hiergegen legt der AG Revision ein.

Mit Erfolg!

Der BGH hebt die Entscheidung auf und verweist den Rechtsstreit an das Kammergericht zurück, weil mit der vom Kammergericht gegebenen Begründung ein Anspruch des AG auf Vereinbarung eines neuen Einheitspreises nicht abgelehnt werden kann. Dieser Anspruch setzt keine auf die Mengenänderung kausal zurückzuführende Veränderung der Kosten voraus, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vorliegen. Bei Über- oder Unterschreitung des vertraglichen Mengenansatzes um mehr als 10% und Verlangen auf Preisanpassung ist ein neuer EP zu vereinbaren. Das Verlangen einer Preisanpassung begründet einen vertraglichen Anspruch auf Einwilligung in den neuen Einheitspreis, da die Parteien zur Kooperation verpflichtet sind. Kann keine Einigung gefunden werden, ist der neue Einheitspreis im Streitfall vom Gericht zu bestimmen. Bei Bildung des neuen Einheitspreises ist ein angemessener Zuschlag für AGK auf die erforderlichen Kosten der über 10% liegenden Mehrmengen zu berücksichtigen. Ferner unterstreicht der BGH, dass das Gericht bei der Bestimmung der Höhe gemäß § 287 Abs. 2 ZPO schätzen soll.