Neu­er Ein­heits­preis bei Men­gen­meh­rung setzt kei­ne Kos­ten­än­de­rung voraus

BGH, Urteil vom 21.11.2019, Az: VII ZR 10/19

  

Der AN errich­tet eine Natur­stein­fas­sa­de ein­schließ­lich Fas­sa­den­däm­mung. Sei­ne Schluss­rech­nung wird auf­grund von Men­gen­meh­run­gen um ca. 162.000,00 € gekürzt, da der AG meint, der ver­ein­bar­te Ein­heits­preis sei zumin­dest um den dort ent­hal­te­nen Anteil der AGK her­ab­zu­set­zen. Der AN klagt und obsiegt beim Kam­mer­ge­richt. Nach Ansicht des Kam­mer­ge­richts ist Vor­aus­set­zung für den Anspruch auf Her­ab­set­zung des Ein­heits­prei­ses, dass sich Kos­ten­er­spar­nis­se ein­ge­stellt hät­ten, was der AG nicht bewie­sen habe. Auch ein Abschlag um den Anteil der AGK kom­me nicht in Betracht, weil die AGK zur geplan­ten Gesamt­leis­tung des AN gehö­ren wür­den. Dem­zu­fol­ge könn­ten alle Her­stel­lungs­kos­ten, auch die für die Mehr­men­gen, mit AGK beauf­schlagt wer­den. Hier­ge­gen legt der AG Revi­si­on ein.

Mit Erfolg!

Der BGH hebt die Ent­schei­dung auf und ver­weist den Rechts­streit an das Kam­mer­ge­richt zurück, weil mit der vom Kam­mer­ge­richt gege­be­nen Begrün­dung ein Anspruch des AG auf Ver­ein­ba­rung eines neu­en Ein­heits­prei­ses nicht abge­lehnt wer­den kann. Die­ser Anspruch setzt kei­ne auf die Men­gen­än­de­rung kau­sal zurück­zu­füh­ren­de Ver­än­de­rung der Kos­ten vor­aus, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vor­lie­gen. Bei Über- oder Unter­schrei­tung des ver­trag­li­chen Men­gen­an­sat­zes um mehr als 10% und Ver­lan­gen auf Preis­an­pas­sung ist ein neu­er EP zu ver­ein­ba­ren. Das Ver­lan­gen einer Preis­an­pas­sung begrün­det einen ver­trag­li­chen Anspruch auf Ein­wil­li­gung in den neu­en Ein­heits­preis, da die Par­tei­en zur Koope­ra­ti­on ver­pflich­tet sind. Kann kei­ne Eini­gung gefun­den wer­den, ist der neue Ein­heits­preis im Streit­fall vom Gericht zu bestim­men. Bei Bil­dung des neu­en Ein­heits­prei­ses ist ein ange­mes­se­ner Zuschlag für AGK auf die erfor­der­li­chen Kos­ten der über 10% lie­gen­den Mehr­men­gen zu berück­sich­ti­gen. Fer­ner unter­streicht der BGH, dass das Gericht bei der Bestim­mung der Höhe gemäß § 287 Abs. 2 ZPO schät­zen soll.