Ent­schä­di­gungs­hö­he für Bau­zeit­ver­zö­ge­run­gen wird geschätzt!

OLG Karls­ru­he, Urteil vom 27.08.2020, Az: 8 U 49/19

Der AN soll Par­kett­ar­bei­ten im Zeit­raum vom 09.05.2016 bis zum 08.07.2016 aus­füh­ren. Da der Est­rich nicht bele­greif war, konn­ten der AN erst ab 13.09.2016 mit sei­nen Arbei­ten begin­nen. Er bean­sprucht des­halb eine Ent­schä­di­gung und bekommt vom LG ca. 30.000,00 € zuge­spro­chen. Dabei wur­de von der nach der Kal­ku­la­ti­on dar­ge­leg­ten Gesamt­stun­den­zahl der Stun­den­auf­wand für Sams­tags­ar­beit und die Erle­di­gung inter­ner Auf­ga­ben in Abzug gebracht. AN und AG legen gegen das Urteil des Land­ge­richts Beru­fung ein.

Das OLG spricht dem AN eine Ent­schä­di­gung von ca. 42.000,00 € zu und führt aus, dass § 642 BGB eine Abwä­gungs­ent­schei­dung auf Grund­la­ge der in § 642 Abs. 2 BGB genann­ten Kri­te­ri­en erfor­de­re. Die Vor­schrift sehe kei­ne exak­te Berech­nung des Anspruchs vor. Viel­mehr habe der Rich­ter im Rah­men der erfor­der­li­chen Abwä­gung einen Ermes­sens­spiel­raum. Es steht fest, dass der AN eige­ne Arbeits­kräf­te und Gerä­te als Pro­duk­ti­ons­mit­tel vor­ge­hal­ten habe. Für die Ent­schä­di­gung sei weder eine Vor­hal­tung der Pro­duk­ti­ons­mit­tel auf der Bau­stel­le noch eine bau­ab­lauf­be­zo­ge­ne Dar­stel­lung erfor­der­lich, da die Arbei­ten unstrei­tig nicht ter­min­ge­mäß auf­ge­nom­men wer­den konn­ten. Bei der Schät­zung der Ent­schä­di­gungs­hö­he hat der Senat auf die tat­säch­li­che Dau­er des Annah­me­ver­zugs abge­stellt, der nicht mit dem ver­ein­bar­ten Fer­tig­stel­lungs­ter­min ende­te. Soweit die Arbeits­kräf­te pro­duk­tiv für die Erle­di­gung inter­ner Auf­ga­ben ein­ge­setzt wer­den konn­ten, ver­neint der Senat eine pro­duk­ti­ons­lo­se Vor­hal­tung. Die Bemes­sung der Ent­schä­di­gung erfolg­te auf der Grund­la­ge der Kal­ku­la­ti­on des AN. AGK und Wag­nis + Gewinn berück­sich­tigt der Senat im Wege eines pro­zen­tua­len Zuschlags.

Hin­weis:

Mit die­sem Urteil wird – soweit ersicht­lich – erst­mals die neue BGH-Recht­spre­chung umge­setzt. Der Ansatz des OLG Karls­ru­he ist anders als der des KG, wonach der AN ver­pflich­tet sein soll, im Inter­es­se des AG Vor­hal­te­kos­ten abzubauen.