Fle­cki­ge Haus­wand ist mangelhaft!

OLG Frank­furt, Beschluss vom 10.05.2019, Az: 21 U 64/18

Ein Maler führt Putz­ar­bei­ten aus; zeit­gleich wird die Atti­ka durch einen Dach­de­cker ver­grö­ßert. Nach Fer­tig­stel­lung zei­gen sich Fle­cken auf der Putz­fas­sa­de, die auf einem zu gerin­gen Dach­über­stand und der damit ver­bun­de­nen Beauf­schla­gung der Fas­sa­de durch Was­ser beru­hen. Die­se Fle­cken hät­ten durch einen grö­ße­ren Dach­über­stand oder die Aus­wahl eines ande­ren Außen­put­zes ver­mie­den wer­den kön­nen. Der AG ver­langt Vor­schuss für die Man­gel­be­sei­ti­gung. Der Maler wen­det ein, dass der aus­ge­führ­te Außen­putz man­gel­frei sei und er für den zu gerin­gen Dach­über­stand nicht haf­te. Ob er den Bau­herrn auf den erfor­der­li­chen Dach­über­stand hät­te hin­wei­sen müs­sen, sei irrele­vant, da die Ver­let­zung einer sol­chen Hin­weis­pflicht kei­nen Vor­schuss­an­spruch recht­fer­ti­gen könne.

Das OLG spricht dem AG einen Vor­schuss­an­spruch zu, da der Außen­putz man­gel­haft ist. Das Man­gel­sym­ptom (Fle­cken) hat sei­ne Ursa­che dar­in, dass der Außen­putz zu viel Was­ser auf­nimmt, weil der Dach­über­stand nur weni­ge Zen­ti­me­ter beträgt. Die­se Man­gel­ur­sa­che war auch bereits zum Zeit­punkt der Abnah­me vor­han­den. Bereits bei Aus­füh­rung der Putz­ar­bei­ten betrug der Dach­über­stand nur weni­ge Zen­ti­me­ter. Des­halb durf­te der Maler nicht dar­auf ver­trau­en, dass der Bau­herr nach­träg­lich den Dach­über­stand ver­grö­ßern wür­de. Er hat den Bau­herrn nicht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Dach­über­stand ver­grö­ßert wer­den muss: Der Bau­herr muss dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass mit den im LV vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen der ange­streb­te Erfolg nicht erreicht wer­den kann. Nur durch Erfül­lung die­ser Hin­weis­pflicht hät­te sich der Maler von sei­ner Man­gel­haf­tung befrei­en kön­nen. Also haf­tet der Maler für den Man­gel, weil er kei­nen Hin­weis erteilt hat. Des­halb hat der Bau­herr einen Vorschussanspruch.

Hin­weis:

Jeder Beden­ken­hin­weis muss beweis­bar doku­men­tiert wer­den. Ansons­ten haf­tet der AN auch dann nicht, wenn der Man­gel eines Vor­ge­werks oder der Pla­nung für ihn nicht erkenn­bar ist oder wenn der Bestel­ler einem (hypo­the­ti­schen) Hin­weis nicht gefolgt wäre.